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BFH Beschluss vom 02.01.1997 - VII B 185/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründungsanforderungen der NZB

 

Leitsatz (NV)

Zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf mangelnde Sachaufklärung gestützt wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Nach dem der Klägerin und Beschwerde führerin (Klägerin) erteilten Abrechnungsbescheid ist deren Vorsteuererstattungs anspruch aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 1992 durch Verrechnung mit Umsatzsteuerrückständen einer GmbH erloschen. Das Finanzgericht (FG) hat mit seinem Urteil die von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) im Abrechnungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Der Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsvertrag ist danach seitens der Klägerin durch deren Ehemann, der mit Vollmacht der Klägerin handelte, wirksam abgeschlossen worden.

Mit der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wendet sich die Klägerin gegen die Annahme eines Aufrechnungsvertrages, den ihr Ehemann wirksam mit ihrer Vollmacht für sie habe abschließen können.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels gestellt werden.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf eine bestimmte Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 61, m. w. N.). Daran fehlt es im Streitfall.

Die Beschwerdeschrift läßt weder erkennen, welcher konkreten Rechtsfrage die Klägerin grundsätzliche Bedeutung beimißt noch wird deren über den Streitfall hinausgehende Bedeutung dargelegt. Das Begehren, festzustellen, "ob die Umdeutung der Abtretung in einen Aufrechnungsvertrag ohne ausdrückliche Zustimmung der Steuerpflichtigen rechtens war", bezieht sich auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Im übrigen verkennt die Beschwerde, daß bei Vorliegen einer Vollmacht, von der das FG ausgegangen ist, es einer Zustimmung des Vertretenen zu dem von dem Vertreter (hier Ehemann der Klägerin) abgeschlossenen Aufrechnungsvertrag nicht bedurfte.

2. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das FG habe den Sachverhalt -- hinsichtlich des Vorliegens eines Irrtums sowie einer Vollmacht des Vertreters (Ehemannes) -- unzureichend aufgeklärt, obwohl sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, fehlt es an der Bezeichnung von Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dazu hätte u. a. dargelegt werden müssen,

a) welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat,

b) warum die durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene Klägerin nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,

c) warum sich aber andererseits dem FG diese Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und

d) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 228, m. w. N.).

Da die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben worden.

Soweit sich die Beschwerde auf den der Beweiswürdigung des FG angeblich entgegenstehenden Inhalt der Akten beruft, sind diese Teile der Akten nicht näher bezeichnet worden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat das FG im übrigen nicht verkannt, daß sich die ihrem Ehemann erteilte Vollmacht auf die Vertretung im Organschaftsverhältnis mit einer anderen GmbH (als der durch die Verrechnung begünstigten Steuerschuldnerin) bezog. Denn das FG hat ausgeführt, daß mit Abschluß des durch die Vollmacht gedeckten Verrechnungsvertrages die (andere) GmbH "bzw. aufgrund des umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses die Einzelfirma" der Klägerin auf die Geltendmachung des Vorsteuererstattungsanspruchs gegen das FA verzichtet habe. Daß der Ehemann der Klägerin damit innerhalb seiner Vertretungsbefugnis im Organschaftsverhältnis "gegenüber den Finanzbehörden" tätig geworden ist, entspricht der tatsächlichen Würdigung des FG, an die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422024

BFH/NV 1997, 425

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