Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 01.02.2002 - II B 38/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung des Rechts auf Gehör durch mündliche Verhandlung und Entscheidung trotz Antrag auf Terminsverlegung

 

Leitsatz (NV)

Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Vorlage eines ärztlichen Attests sowie mit dem Bemerken, "sollte unsere Anwesenheit von Bedeutung und unerlässlich sein…", eine Terminsverlegung, bedeutet es eine Verletzung des Rechts auf Gehör, wenn das FG dennoch zu dem Termin verhandelt und entscheidet, obwohl die Umstände ergeben, dass der Steuerpflichtige nur für den Fall eines zu erwartenden Obsiegens seine Anwesenheit für entbehrlich hält.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1-2

 

Tatbestand

I. In einem Finanzrechtsstreit wegen Einheitsbewertung des Grundvermögens und wegen Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 1991 und 1993 (bei dem die Bescheide auf den 1. Januar 1991 ein anderes Grundstück betrafen als die Bescheide auf den 1. Januar 1993) lud das Finanzgericht (FG) die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Februar 2001. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) teilte daraufhin dem FG mit Schreiben vom 31. Januar 2001 mit, sie, die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), könnten aus gesundheitlichen Gründen zum Termin nicht erscheinen. Zum Nachweis waren ärztliche Atteste beigefügt. Abschließend hieß es: "Sollte unsere Anwesenheit von Bedeutung und unerlässlich sein, bitte ich hiermit……. um die Vertagung des Termins."

Das FG reagierte auf dieses Schreiben nicht, führte die Verhandlung ohne die Kläger am 14. Februar 2001 durch und wies die Klage ab.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die auf die Einheitsbewertung und den Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 1993 beschränkt ist, machen die Kläger geltend, in ihrem Recht auf Gehör verletzt zu sein.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Kläger hatten einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Termins. Nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ―GG―) aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird. Welche Gründe dabei als erheblich i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, richtet sich nach Lage des Einzelfalles, nach dem Prozessstoff und den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten (so Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208).

Im Streitfall haben die Kläger einen derartigen erheblichen Grund durch Vorlage der ärztlichen Atteste hinreichend glaubhaft gemacht (§ 227 Abs. 2 ZPO). Dem Schreiben der Klägerin vom 31. Januar 2001 ist zu entnehmen, dass die Kläger eine Aufhebung oder Verlegung des Termins begehrten. Die Zusätze, mit denen sie ihre Bitte um Aufhebung oder Verlegung des Termins versehen haben, sind nicht dahin zu verstehen, dass sie nur dann eine Terminänderung wünschen, wenn sie auf die Entscheidung noch Einfluss nehmen können, sondern dahin, dass sie auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Wert legen, sofern das Verfahren nicht ohnehin zu ihren Gunsten ausgeht. Das Schreiben setzt damit die Linie fort, die die Kläger bereits mit ihrer Antwort auf die Anfrage des FG, ob gegen eine Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Bedenken bestünden, verfolgt haben. Damals haben sie mitgeteilt, mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden zu sein, sofern die Entscheidung nicht zu ihren Lasten geht. Soweit dem FG gleichwohl Zweifel an der Bedeutung dieser Zusätze verblieben und es diese nicht durch Nachfrage bei den Klägern beseitigen wollte, hätte es den Termin aufgrund der vorgelegten Atteste von Amts wegen aufheben müssen, um das Recht der Kläger auf Gehör zu wahren.

Die dennoch zu dem angesetzten Termin durchgeführte mündliche Verhandlung hat das Recht der Kläger auf Gehör verletzt. Dies stellt gemäß § 119 Nr. 3 FGO einen absoluten Revisionsgrund dar, bei dem die Vorentscheidung ohne weitere Prüfung als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist. Dabei ist unerheblich, ob die Klage in der Sache Erfolg haben wird.

Gemäß § 116 Abs. 6 FGO kann bei erfolgreicher Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419). Davon wird im Streitfall Gebrauch gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 732061

BFH/NV 2002, 938

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Grundgesetz / Art. 103 [Grundrechte vor Gericht]
    Grundgesetz / Art. 103 [Grundrechte vor Gericht]

      (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.  (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.  (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren