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BayObLG Beschluss vom 28.10.1998 - 2Z BR 137/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 1162/98)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 60/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Nach § 14 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung bemißt sich das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile.

§ 3 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung lautet:

Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in einer Wohnung ist ein Eigentümer nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters berechtigt, der hierzu eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedarf. Der Verwalter kann nur aus einem wichtigen Grunde die Einwilligung verweigern oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung der Eigentümer oder Hausbewohner mit sich bringt oder besorgen läßt.

Zwischen den Wohnungen Nr. 6 und 7, die jeweils einem der beiden Antragsgegner zu 1 (Vater und Sohn) gehören, wurde im Jahr 1995 eine Mauer durchbrochen.

Mit Schreiben vom 31.1.1997 berief die Verwalterin eine außerordentliche Eigentümerversammlung auf den 10.2.1997 ein. Durch weiteres Schreiben vom 4.2.1997 wurde die Tagesordnung unter anderem um den Tagesordnungspunkt (TOP) 3 ergänzt, dessen Beschlußgegenstand als Ermächtig...

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