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BayObLG Beschluss vom 02.02.1995 - 2Z BR 120/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot der Hundehaltung

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 30 T 1613/94)

AG Landshut (Aktenzeichen UR II 2/93)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut (ohne Datum) wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegner haben ihre Eigentumswohnung im Jahre 1991 gekauft und vermietet. Ihre Mieterin hält einen Hund.

Am 1.8.1974 hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, die Hausordnung dahin zu ändern und zu ergänzen, daß die Hundehaltung in der Wohnanlage grundsätzlich untersagt ist. Im Hinblick auf die Hundehaltung in der Wohnung der Antragsgegner, die trotz Hinweises auf den Eigentümerbeschluß vom Jahr 1974 nicht abgestellt wurde, beschlossen die Wohnungseigentümer am 18.5.1992 erneut, daß in der Anlage keine Hunde gehalten werden dürfen.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Hundehaltung in ihrer Wohnung zu unterbinden, hilfsweise das Mietverhältnis mit ihrer Mieterin zu kündigen und Räumungsklage zu erheben. Die Antragsgegner haben ihre Wohnung inzwischen an die Mieterin verkauft. Die Verwaltung verweigert die hierzu erforderliche Zustimmung. Die Antragsgegner haben beantragt festzustellen, daß Hunde gehalten werden dürfen, soweit sie nicht durch ständiges lautes Bellen oder Verunreinigung der Gemeinschaftsanlagen eine erhebliche Belästigung darstellen; ferner haben sie beantragt festzustellen, daß der Eigentümerbeschluß vom 18.5.1992 ungültig ist, und die Antragsteller zu verpflichten, einer Änderung der Eigentümerbeschlüsse vom 1.8.1974 und vom 18.5.1992 dahin zuzustimmen, daß eine Hundehaltung erlaubt ist.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vo...

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