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BayObLG Beschluss vom 28.03.2002 - 2Z BR 4/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Wohnungseigentumsverfahren muss die Endentscheidung nicht von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn es auf einen persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung ankommt.

2. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, durch den mehrheitlich ein Verwaltungsbeirat bestellt wird, obwohl die Gemeinschaftsordnung für die Bestellung eines Verwaltungsbeirats die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert, ist nicht nichtig.

3. Sieht ein Beschluss die Notwendigkeit einer Zustimmung des Verwaltungsbeirats zu einer bestimmten Maßnahme vor, so genügt die Zustimmung des Vorsitzenden allein nicht. Vielmehr ist es erforderlich, dass sich der Verwaltungsbeirat als Gremium für die beabsichtigte Maßnahme ausspricht.

 

Normenkette

WEG §§ 10, 29, 43

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 17295/01)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 363/01 WEG)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des LG München I vom 19.11.2001 insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragsgegners gegen Nr. I und Nr. III des Beschlusses des AG München vom 11.9.2001 zurückgewiesen wurde. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

§ 2 Nr. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet wie folgt:

§ 2 Nutzungsrecht

1) Der Sondereigentümer hat das Recht der alleinigen und beliebigen Nu...

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