Leitsatz (amtlich)
Legt der Verwalter der Einladung zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt seiner Abberufung aus wichtigem Grund ein Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten an ihn bei, in dem der Verwaltungsbeiratsvorsitzende als „klassisch psychologischer Fall” bezeichnet wird, kann dies geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat zu zerstören, und zu einer vorzeitigen Abberufung berechtigen.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 13.10.2003; Aktenzeichen 1 T 2444/03) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 649/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 13.10.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 46.333 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine GmbH, war die erste Verwalterin der aus den Antragsgegnern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wurde am 26.11.1999 für fünf Jahre bestellt.
Am 18.6.2001 wurde die Antragstellerin aus wichtigem Grund als Verwalterin abberufen (TOP 2) und der Vertrag mit ihr fristlos gekündigt (TOP 3). Außerdem wurde die weitere Beteiligte zur neuen Verwalterin bestellt.
In dem Einladungsschreiben zu der Eigentümerversammlung vom 18.6.2001 legte die Antragstellerin ein Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten an sie bei, in dem es u.a. heißt: „Bei der Persönlichkeit des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden handelt es sich um einen klassisch psychologischen Fall …”.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluss zu TOP 2 über ihre Abberufung als Verwalterin für ungültig zu erklären und festzustellen, dass de...