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BayObLG Beschluss vom 13.12.2001 - 2Z BR 93/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 02.05.2001; Aktenzeichen 1 T 1991/01)

AG München (Beschluss vom 09.01.2001; Aktenzeichen 482 UR II 398/00)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 2. Mai 2001 und des Amtsgerichts München vom 9. Januar 2001 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen dahin abgeändert, daß der Antrag, den in der Eigentümerversammlung vom 3. Mai 2000 unter Tagesordnungspunkt 4 gefaßten Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, abgewiesen wird. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Hauptsache hinsichtlich der Anfechtung des in der gleichen Eigentümerversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 gefaßten Eigentümerbeschlusses erledigt ist.

II. Die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge tragen die Antragsteller, diese als Gesamtschuldner, und der Antragsgegner zu 1 je zur Hälfte; für die Hälfte der Gerichtskosten erster und zweiter Instanz haftet die Antragsgegnerin zu 2 gesamtschuldnerisch mit dem Antragsgegner zu 1.

Von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wird in allen Rechtszügen abgesehen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis 14. November 2001 auf 23.000 DM und für die Zeit danach auf 21.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner, jeweils ein Ehepaar, sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus mehreren Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen bestehenden Anlage. Auf das den Antragstellern gehörende Wohnungs- und Teileigentum entfallen insgesamt gemeinsam 95/1000 Miteigentumsanteile, auf das den Antragsgegnern gehörende Wohnungs- und Teileigentum die übrigen 905/1000 Miteigentumsante...

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