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BayObLG Beschluss vom 29.03.2000 - 2Z BR 119/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Erledigung der Hauptsache sowie Kostenentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Widerspricht der Antragsgegner der Erledigterklärung durch den Antragsteller nicht, ist in der Regel von einer übereinstimmenden Erledigterklärung auszugehen.

2. In den Fällen der übereinstimmenden Erledigterklärung ist über die Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. In dem Verfahren bereits ergangene Entscheidungen werden unwirksam. Bei der Kostenentscheidung ist vor allem darauf abzustellen, wie das Verfahren mutmaßlich ohne das erledigende Ereignis ausgegangen wäre. Dabei kann sich das Gericht mit einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen.

3. Die Bestimmung des § 366 BGB ist auch auf Wohngeldzahlungen anzuwenden.

 

Normenkette

BGB § 366; FGG § 20a; WEG § 47

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.07.1999; Aktenzeichen 1 T 7020/99)

AG München (Urteil vom 06.04.1999; Aktenzeichen 482 UR II 695/98)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 29. Juli 1999 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 6. April 1999 aufgehoben, soweit sie nicht durch die Erledigterklärungen in Höhe von 10.348,60 DM ohnehin wirkungslos geworden sind.

II. Der noch anhängige Antrag, die Antragsgegner zur Zahlung von 2.859,04 DM nebst Zinsen zu verpflichten, wird abgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten aller Rechtszüge haben der Antragsteller 5/6, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/6 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind für keinen Rechtszug zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis 15.2.2000 auf 13.207,64 DM, ab diesem Zeitpunkt auf 2.859,04 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind ...

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