Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung der Nutzung eines Teileigentums als Chemische Reinigung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 13/93) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 19443/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 27. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.
Das Teileigentum des Antragsgegners ist im Grundbuch wie folgt beschrieben:
… Miteigentumsanteil an dem Grundstück … verbunden mit dem Sondereigentum an Geschäftsräume Nr. 36 laut Aufteilungsplan …
In der im Grundbuch in Bezug genommenen Teilungserklärung ist das Teileigentum Nr. 36 wie folgt bezeichnet:
Miteigentumsanteil von … verbunden mit dem Sondereigentum der im Erdgeschoß gelegenen Geschäftsräume, bestehend aus Flur, 2 WC, Büro, 1 Ladenraum, 1 Magazinraum und der zwei Lagerräume im Kellergeschoß.
In dem bei den Grundakten befindlichen Aufteilungsplan ist das Teileigentum Nr. 36 mit dem Stempelaufdruck „Gewerbliche Einheit Chemische Reinigung” versehen.
Der Antragsgegner betreibt in seinem Teileigentum eine Chemische Reinigung.
Die Antragsteller haben beantragt, dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, sein Teileigentum als Chemischen Reinigungsbetrieb zu nutzen oder nutzen zu lassen, ferner ihn zu verpflichten, ab 1.1.1993 bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung als Chemischer Reinigungsbetrieb an die Antragsteller monatlich 1 000 DM zu bezahlen.
D...