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BayObLG Beschluss vom 05.06.1997 - 2Z BR 31/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Pflicht zur Neuplanzung einer eigenmächtig im sondergenutzten Garten gefällten Birke

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Entscheidung vom 17.02.1997; Aktenzeichen 60 T 2066/96)

AG Freising (Entscheidung vom 17.06.1996; Aktenzeichen 2 UR II 4/96)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 17. Februar 1997 aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Freising vom 17. Juni 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Androhung von Zwangsmitteln entfällt.

III. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. An der vor ihrer Erdgeschoßwohnung liegenden ca. 50 m² großen Gartenfläche ist den Antragsgegnern das Sondernutzungsrecht eingeräumt. Als die Antragsgegner ihre Wohnung im Jahr 1991 erwarben, stand auf der Sondernutzungsfläche eine Birke, die zuletzt ca. 12 m hoch war. Am 23.3.1996 fällten die Antragsgegner diesen Baum.

Der Antragstellerin gehört die schräg über der Einheit der Antragsgegner liegende Wohnung; die Antragstellerin sprach sich gegen das Abholzen der Birke aus.

Das Amtsgericht hat antragsgemäß mit Beschluß vom 17.6.1996 die Antragsgegner bei Meidung von Zwangsmitteln verpflichtet, unverzüglich nach Rechtskraft des Beschlusses in üblicher Pflanzzeit in unmittelbarer Nähe der Stelle, an der sich der gefällte Baum befand, eine Birke in gleicher Höhe und mit gleichem Umfang zu pflanzen oder fachgärtnerisch mit Anwachsgarantie pflanzen zu lass...

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Eigenmächtig im Sondernutzungs-Garten gefällte Birke muss durch entsprechende Neupflanzung ersetzt werden
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