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Bayerisches LSG Urteil vom 22.04.2010 - L 14 R 1011/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Umdeutung eines Rentenablehnungsbescheides

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Umdeutung eines Rentenablehnungsbescheids in einen auf § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 gestützten Aufhebungsbescheid.

 

Orientierungssatz

Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die zu einer Aufhebung gemäß § 48 Abs 1 SGB 10 berechtigt, liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aufgrund einer Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse entfallen sind.

 

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 13. November 2008 sowie des Bescheids der Beklagten vom 30. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2008 verpflichtet, der Klägerin vom 1. Oktober 2007 bis 30. November 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat der Kläger 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die im Jahr 1957 geborene Klägerin hat von September 1974 bis Juni 1977 den Beruf der Bankkauffrau erlernt. Im Anschluss daran war sie bis Januar 1986 im erlernten Beruf tätig. Nach Zeiten der Kindererziehung war sie von März 1990 bis Juni 1991 und zuletzt von Februar 1997 bis Januar 2004 als Bankkauffrau versicherungspflichtig beschäftigt.

Die Klägerin begehrte erstmals mit Antrag vom 21. Januar 2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Sie sei seit April 1997 erwerbsgemi...

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