Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 22.02.2000 - 9 AZR 194/99 (veröffentlicht am 22.02.2000)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anrechnung eines sogenannten hypothetischen Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB kommt auch in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet. Voraussetzung ist ein Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die Arbeit jedenfalls vorläufig für die Dauer des Kündigungsschutzrechtsstreits aufzunehmen (Bestätigung BAG 14. November 1985 – 2 AZR 98/84 – BAGE 50, 164).

Der Arbeitnehmer handelt nicht böswillig, wenn er unterläßt, ein Urteil des Arbeitsgerichts, mit dem der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen, zu vollstrecken oder die Vollstreckung anzudrohen.

 

Normenkette

KSchG § 11 Nr. 2; BGB § 615 S. 2

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 20.01.1999; Aktenzeichen 4 Sa 222/98)

ArbG Leipzig (Urteil vom 14.01.1998; Aktenzeichen 11 Ca 8632/97)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Januar 1999 – 4 Sa 222/98 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers für Zeiten seiner Nichtbeschäftigung.

Der 1964 geborene Kläger war bei der Beklagten langjährig als Elektriker beschäftigt. Im Januar 1996 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30. September 1996 aus verhaltensbedingten Gründen. Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Mit Urteil vom 20. Juni 1996 stellte das Arbeitsgericht die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen fest und verurteilte die Beklagte auf Antrag des Klägers, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 25. Februar 1997 zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 17. März 1997 bat die Beklagte den Kläger, sich wegen einer Arbeitsaufnahme zu melden. Der Kläger kam dem nach und war seit dem 1. April 1997 wieder für die Beklagte tätig.

Der Kläger hat die Beklagte mit seiner am 19. August 1997 erhobenen Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 26. Januar 1996 bis 31. März 1997 in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit sie verurteilt worden ist, auch über den 20. Juni 1996 hinaus an den Kläger Zahlungen zu erbringen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an ihn 44.924,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 19. August 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Der Kläger beantragt die Zurückweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 21. Juni 1997 bis 31. März 1998 44.924,75 DM brutto nebst Zinsen zu zahlen.

I. Der Kläger hat nach § 615 Satz 1, § 611 BGB Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer des Annahmeverzugs der Beklagten (§§ 293 ff. BGB). Grund und Höhe des sich zu Gunsten des Klägers hieraus ergebenden Betrags sind zwischen den Parteien nicht im Streit.

II. Der Anspruch des Klägers ist nicht aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes erloschen. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

1. Nach § 11 Nr. 2 KSchG muß sich der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach der Entscheidung des Gerichts im Kündigungsschutzprozeß fortbesteht, auf das vom Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung geschuldete Entgelt anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Böswillig handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände (Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteilsfolgen für den Arbeitgeber) vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewußt verhindert(ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 19. März 1998 – 8 AZR 139/97 – BGB § 613 a Nr. 177; BAG 18. Oktober 1958 – 2 AZR 291/58 – BAGE 6, 306; 18. Januar 1963 – 5 AZR 200/62 – BAGE 14, 31; 18. Juni 1965 – 5 AZR 351/64 – AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 2).

2. Eine Anrechnung kommt auch in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet(BAG 14. November 1985 – 2 AZR 98/84 – BAGE 50, 164). Der Arbeitnehmer braucht ihm gegenüber aber nicht von sich aus aktiv zu werden, wie dem Wortlaut von § 11 Nr. 2 KSchG zu entnehmen ist. Danach muß der Arbeitnehmer unterlassen haben, eine Arbeit „anzunehmen”. Die „Annahme” einer Arbeit ist aber regelmäßig nur möglich, wenn sie zuvor angeboten worden ist. Das bedarf einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers. Eine solche Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Sie hat dem Kläger nicht angeboten, jedenfalls für die Dauer des Kündigungsschutzrechtsstreits von ihr weiterbeschäftigt zu werden. Welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers ablehnt, für die Dauer des Kündigungsschutzrechtsstreits die Arbeit vorläufig aufzunehmen, ist nicht zu entscheiden(vgl. BAG 14. November 1985 aaO; LAG Köln 14. Dezember 1995 – 6 Sa 933/95 – AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 6).

3. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger die Aufnahme der Arbeit bei der Beklagten auch nicht vorsätzlich verhindert. Der Umstand, daß er gegen sie ein Urteil über seine vorläufige Weiterbeschäftigung erwirkt hat, ist für die Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes ohne Bedeutung. Ein Rechtssatz, wonach der Arbeitnehmer als Gläubiger des Weiterbeschäftigungsanspruchs zur Vermeidung der Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes gehalten ist, aus einem hierüber erwirkten Titel gegen den Arbeitgeber als Schuldner der Pflicht zur Weiterbeschäftigung vorzugehen, besteht nicht. Welche Ansprüche ein Gläubiger gegen den Schuldner gerichtlich verfolgt, ist allein ihm zu überlassen. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 11 Nr. 2 KSchG oder dem inhaltlich vergleichbaren § 615 Satz 2 BGB. Die Vorschriften über die Anrechnung des vom Arbeitnehmer hypothetisch erzielbaren Verdienstes sollen den Arbeitgeber davor schützen, daß der Arbeitnehmer auf seine Kosten vorsätzlich Verdienstmöglichkeiten außer Acht läßt. Sie schützen den Arbeitgeber aber nicht vor den Folgen eigener Untätigkeit. Soweit der Arbeitgeber selbst in der Lage ist, die finanziellen Folgen seines Annahmeverzugs zu mildern, obliegt ihm, die hierfür erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

4. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus ihrer prozessualen Situation im Kündigungsschutzprozeß. Sie meint, nicht sie habe den Kläger zur vorläufigen Tätigkeit auffordern müssen, sondern der Kläger habe seinen Beschäftigungswunsch „formulieren” müssen, weil sie andernfalls ihre Chancen auf ein Obsiegen im Kündigungsschutzprozeß nachhaltig verschlechtert hätte. Sie hätte dann nicht mehr mit Erfolg geltend machen können, die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sei ihr nach § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar.

Die Beklagte verkennt, daß das Risiko der Wirksamkeit einer Kündigung der kündigende Arbeitgeber trägt. Davon wird er durch die Vorschriften über die Anrechnung des hypothetischen Verdienstes nicht entlastet.

III. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten der Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Leinemann, Düwell, Reinecke, Schwarz, Busch

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 22.02.2000 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 507994

BB 2000, 1410

DB 2000, 2021

NJW 2000, 2374

NWB 2000, 3213

ARST 2000, 255

EWiR 2000, 977

FA 2000, 227

FA 2000, 249

NZA 2000, 817

SAE 2000, 311

ZAP 2000, 830

ZIP 2000, 1504

ZTR 2001, 44

AP, 0

AuA 2000, 553

ZfPR 2000, 178

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Diskriminierung / 7.2 Schadensersatz und Entschädigung
    1
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 38 - 44 ABSCHNITT VII Nah- und Fernentsendung
    1
  • BGM in kleinen und mittleren Unternehmen / 7 Umsetzung und Praxis des BGM in KMU – Best-Practice
    0
  • Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen-Anhalt, ... / § 6 Urlaub
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs / 2.2 Durchführung der Neuberechnung
    0
  • Jansen, SGB VI § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente / 2.1.1 Persönliche Entgeltpunkte nach Nr. 1
    0
  • Jung, SGB VII § 67 Voraussetzungen der Waisenrente / 2.3.1.2.6 Praktikum
    0
  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
    0
  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
    0
  • Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: HR im Mittelstand
HR im MIttelstand
Bild: Haufe Shop

Das Buch liefert eine offene Bestandsaufnahme der Personalarbeit in KMU und zeigt, wie man sie wirklich voranbringt. Es klärt über typische Irrtümer auf, thematisiert Chancen und Herausforderungen und stellt Lösungen für erfolgreiche Veränderungsprozesse vor.


Kündigungsschutzgesetz / § 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
Kündigungsschutzgesetz / § 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,   1. was er durch anderweitige ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren