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BAG Urteil vom 20.01.1998 - 9 AZR 601/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung für Erben

 

Normenkette

BGB § 1922 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 11.10.1995; Aktenzeichen 18 Sa 633/95)

ArbG Hamm (Urteil vom 21.12.1994; Aktenzeichen 3 Ca 1348/94)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 1995 – 18 Sa 633/95 – wird auch im übrigen zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Erlaß des Teilurteils vom 22. Mai 1996 noch darüber, ob die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes berechtigt ist, von der Beklagten Urlaubsabgeltung zu verlangen.

Der Erblasser war seit 1973 bei den britischen Stationierungsstreitkräften als Kraftfahrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag war die Anwendung der Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) vereinbart. Darin ist u.a. bestimmt:

„§ 33 Abs. 7

Abgeltung des Urlaubs

  1. Der Urlaub wird grundsätzlich in bezahlter Arbeitsbefreiung erteilt.
  2. Ist das Beschäftigungsverhältnis gekündigt, so muß der dem Arbeitnehmer noch zustehende Urlaub während der Kündigungsfrist erteilt werden.
  3. Lassen dringende betriebliche oder zwingende persönliche Gründe die Erteilung des Urlaubs bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu, so wird der verbleibende Urlaubsanspruch in bar abgegolten.”

Die Dienststelle des Erblassers kündigte am 26. Oktober 1993 das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1994. Vor Ablauf der Kündigungsfrist verstarb der Erblasser am 4. April 1994.

Nach ergebnisloser Mahnung hat die Klägerin am 12. Juli 1994 gerichtlich geltend gemacht, der verbleibende Urlaubsanspruch sei ihr gegenüber in bar abzugelten. Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.363,54 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihren Klageanspruch. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Resturlaub des verstorbenen Ehemannes der Klägerin abzugelten.

1. Die Klage ist nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zutreffend gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben worden.

2. Die Klägerin hat keinen Urlaubsabgeltungsanspruch ihres Ehemannes im Wege der Erbfolge erworben. Denn der Urlaubsabgeltungsanspruch war bei Tod des Ehemannes noch nicht entstanden und deshalb auch nicht Bestandteil des nach § 1922 BGB auf die Klägerin übergegangen Vermögens.

a) Dem Ehemann der Klägerin stand bis zu dessen Tod aus dem Urlaubsjahr 1994 ein restlicher Urlaubsanspruch im Umfang von acht Tagen nach § 33 Abs. 1 TV AL zu. Der auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht gerichtete Anspruch des Erblassers ist mit dessen Tod am 4. April 1994 untergegangen (vgl. BAG Urteile vom 19. November 1996 – 9 AZR 376/95 – AP Nr. 71 zu § 7 BUrlG; vom 23. Juni 1992 – 9 AZR 111/91 – BAGE 70, 348 = AP Nr. 59 zu § 7 BUrlG; vom 22. Oktober 1991 – 9 AZR 433/90 – BAGE 68, 373 = AP Nr. 57 zu § 7 BUrlG; vom 18. Juli 1989 – 8 AZR 44/88 – BAGE 62, 252 = AP Nr. 49 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

b) Anstelle des erloschenen Urlaubsanspruchs ist mit dem Tod des Ehemannes der Klägerin kein Abgeltungsanspruch entstanden. Die tarifliche Abgeltungsvorschrift des § 33 Abs. 7 c TV AL II setzt ebenso wie die gesetzliche Abgeltungsvorschrift des § 7 Abs. 4 BUrlG voraus, daß der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch lebt. Denn der Urlaubsabgeltungsanspruch ist kein Abfindungsanspruch. Er entsteht als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Er setzt deshalb voraus, daß bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte (Senatsurteile vom 19. November 1996 – 9 AZR 376/95 – und 5. Dezember 1995 – 9 AZR 871/94 – AP Nr. 71 und Nr. 70 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Entgegen der Ansicht der Revision enthält die tarifliche Regelung in § 33 Abs. 7 c TV AL II keine voraussetzungslose Abfindungsregelung. Dazu hätte es einer eindeutigen tariflichen Regelung bedurft (vgl. Senatsurteil vom 9. August 1994 – 9 AZR 346/92 – BAGE 77, 291 = AP Nr. 65 zu § 7 BUrlG und Urteil vom 26. Mai 1992 – 9 AZR 172/91 – AP Nr. 58 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Daran fehlt es (vgl. Rechenberg, Arbeitsbedingungen bei den Stationierungsstreitkräften, Textsammlung und Kommentar Band 1, § 33 TV AL II Anm. 5 zu Ziff. 7c).

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Arbeitgeber des Verstorbenen befand sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mit der Zahlung der Urlaubsabgeltung in Verzug.

II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer insgesamt erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Leinemann, Reinecke, Düwell, Hintloglou, Furche

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1127030

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