Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 21.12.1994; Aktenzeichen 3 Ca 1348/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 21.12.1994 – 3 Ca 1348/94 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Sozialplan- und Urlaubsansprüche.
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 04.04.1994 verstorbenen ehemaligen Arbeitnehmers der britischen Stationierungsstreitkräfte, O. M..
Der Ehemann der Klägerin trat am 08.11.1973 als Kraftfahrer in die Dienste der britischen Streitkräfte. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 13.12.1977/28.12.1977, in dem u.a. vereinbart wurde, daß sich die Beschäftigungsbedingungen nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung richten.
In dem Tarifvertrag vom 06.12.1991 über zusätzliche Leistungen bei Entlassungen wegen Truppenreduzierungen (TV ZLETR) ist u.a. folgendes geregelt:
Artikel I
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich der Tarifverträge TV AL II/TV AL II (Frz) fallen, eine anrechenbare Beschäftigungszeit von mindestens 2 Jahren erreicht haben und in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer stehen.
…
§ 4
Abfindungszahlung
1. Wird das Beschäftigungsverhältnis aus den in § 2 Ziffer 1 TV Soziale Sicherung genannten Gründen durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder durch schriftlichen Auflösungsvertrag aus diesen Gründen beendet, so erhalten Arbeitnehmer, die das 21. Lebensjahr v...