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BAG Urteil vom 12.11.1992 - 8 AZR 503/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldnerverzug. Entschuldbarer Rechtsirrtum

 

Leitsatz (amtlich)

  • Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er infolge eines entschuldbaren Rechtsirrtums nicht leistet.
  • Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liegt vor, wenn der Schuldner sich für seine Rechtsauffassung auf eine höchstrichterliche Entscheidung berufen und geltend machen kann, auch im Gesetzgebungsverfahren sei diese Rechtsauffassung vertreten worden.
 

Normenkette

BGB §§ 276, 285-286; BeschFG §§ 2, 6

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 26.08.1991; Aktenzeichen 4 Sa 418 /91)

ArbG Köln (Urteil vom 19.04.1991; Aktenzeichen 2 Ca 2736/90)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. August 1991 – 4 Sa 418/91 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revision darüber, ob das beklagte Land der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr im Jahre 1987 deshalb entstanden ist, weil das beklagte Land die ihr für 1987 zustehende und fällige Vergütung in voller Höhe erst nach Ablauf des Jahres 1987 geleistet hat.

Die Klägerin ist seit Oktober 1986 als angestellte Lehrerin bei dem beklagten Land beschäftigt. Während der Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung vergütete das beklagte Land sie nicht anteilig nach dem BAT, sondern auf der Basis eines niedrigeren Stundensatzes. Das beklagte Land ging davon aus, die Herausnahme teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (§ 3q BAT) sei eine abweichende Regelung im Sinne von § 6 Beschäftigungsförderungsgesetz.

In einem Rechtsstreit, in dem dem beklagten Land der Streit verkündet worden war, erging am 5. Februar 1986 eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (– 5 Sa 1086/85 –), in der die Auffassung der Landesregierung zur Auslegung des Beschäftigungsförderungsgesetzes nicht geteilt wurde. Aufgrund dieser Entscheidung ordnete das beklagte Land in drei Erlassen, die in der Zeit von 1986 bis 1988 ergingen, an, den betroffenen Arbeitnehmern mitzuteilen, es werde die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abgewartet und hinsichtlich eventueller Forderungen auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Am 25. Januar 1989 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAGE 61, 43 = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985), eine vertragliche Vergütungsabrede könne seit dem 1. Mai 1985 wegen Gesetzesverstoßes (§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985) unwirksam sein, sofern ein teilzeitbeschäftigter Lehrer im Angestelltenverhältnis eine geringere anteilige Vergütung als vollzeitbeschäftigte angestellte Lehrer erhalte; in diesem Falle könne der Lehrer die anteilige übliche Vergütung beanspruchen. Im öffentlichen Dienst sei dies die regelmäßig vereinbarte tarifliche Vergütung.

Die Klägerin erhob hierauf am 2. November 1989 Klage gegen das beklagte Land (– 1 Ca 8135/89 – ArbG Köln) und forderte rückwirkend ab 1. Januar 1987 eine anteilige BAT-Vergütung. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 20. November 1989 einen Vergleich, wonach das beklagte Land sich verpflichtete, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 1987 eine anteilige BAT-Vergütung zu zahlen.

Die Klägerin hat behauptet, durch die erst 1990 erfolgte Nachzahlung in Höhe von 9.735,07 DM sei ihr ein Schaden in Höhe von 2.867,66 DM entstanden. Sie habe im Jahre 1987 steuerlich ein negatives Einkommen von 8.403,00 DM gehabt. Hätte das Land die Zahlung von 9.735,07 DM bereits 1987 geleistet, hätte ihre Steuerbelastung 0,00 DM betragen. Durch die Zahlung im Jahre 1990 habe sie für den Nachzahlungsbetrag 2.574,00 DM an Steuern zahlen müssen. Dies habe sie durch einen Steuerberater Klären lassen, wodurch ihr Kosten in Höhe von 293,66 DM entstanden seien. Der Gesamtschaden belaufe sich daher auf 2.867,66 DM. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe fahrlässig gehandelt. Es hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, daß das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsauffassung teile. Zumindest seit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Februar 1986 hätte es sich auf die neue Rechtslage einstellen müssen.

Die Klägerin hat, soweit in der Revision noch erheblich, beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.867,66 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. Januar 1988 zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt. Es hat geltend gemacht, es habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Da selbst die Bundesregierung, die den Gesetzentwurf eingebracht hatte, der Auffassung gewesen sei, die Handlungsweise sei zulässig, habe es berechtigter Weise eine höchstrichterliche Entscheidung abwarten können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat einen Schadenersatzanspruch der Klägerin zu Recht verneint.

I. Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin nach § 286 BGB scheitert daran, daß das beklagte Land die Leistung infolge eines Umstandes unterlassen hat, den es nicht zu vertreten hat. Das beklagte Land befand sich infolge eines beachtlichen Rechtsirrtums nicht in Verzug.

1. Schuldnerverzug setzt die rechtswidrige Verzögerung der noch möglichen Leistung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grunde voraus. Vertretenmüssen heißt Verschulden i.S. von § 276 BGB (Fikentscher, Schuldrecht, 8. Aufl., Rz 358, 361). Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Bei der Fahrlässigkeit wird nicht auf das Maß der Sorgfalt abgestellt, das der individuelle Schuldner aufzubringen vermag. Es reicht aus, daß er seine Pflicht bei ordentlicher Sorgfalt hätte erkennen können (Medicus, Schuldrecht I, 6. Aufl., S. 145). Bei ungeklärter Rechtslage ist der Schuldner nicht schon dann entlastet, wenn er sich auf eine ihm günstige Ansicht in der Literatur berufen kann (Larenz, Schuldrecht I, 14. Aufl., S. 347, 348; MünchKomm-Walchshöfer, § 285 BGB Rz 10). Die Sorgfaltsanforderungen gehen andererseits nicht soweit, daß eine dem Schuldner ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar gewesen sein müßte (BGB-RGRK Alff, 12. Aufl., § 285 Rz 10). Es ist entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist (Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 285 Rz 23) und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat (RGZ 156, 113, 120; BGH Urteile vom 9. Februar 1951 – I ZR 35/50 –, 3. Juni 1953 – II ZR 236/52 –, 19. September 1957 – VIII ZR 423/56 – und 17. Dezember 1969 – VIII ZR 10/68 –, NJW 1951, 398; 1953, 1426; 1957, 1759, 1760; 1970, 463, 464; Larenz, aaO, S. 347; Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 285 Rz 4; Staudinger/Löwisch, aaO, § 285 Rz 16). Unverschuldet wird ein Rechtsirrtum insbesondere dann sein, wenn der Schuldner sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen kann (BGH Urteil vom 18. April 1974 – KZR 6/73 –, NJW 1974, 1903, 1905).

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, angesichts der Unklarheit der Regelung im Beschäftigungsförderungsgesetz, die bereits bei den Gesetzes-Beratungen zutage getreten sei, habe das Land eine höchstrichterliche Entscheidung abwarten können. In einer Entscheidung vom 4. Februar 1981 (BAGE 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung), die vor Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes ergangen war, hatte das Bundesarbeitsgericht angenommen, es bestehe kein Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Realschullehrerin auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT. Wie sich bei den Beratungen zum Beschäftigungsförderungsgesetz zeigte, war es streitig, ob § 3q BAT eine von § 2 BeschFG abweichende Regelung i.S. von § 6 Abs. 2 BeschFG darstellen würde. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf auf diese Unklarheit hingewiesen und vorgeschlagen, dem § 6 Abs. 1 nach Satz 1 einen Satz 2 mit folgendem Inhalt anzufügen: “Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers sind auch dann zulässig, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vom Geltungsbereich eines Tarifvertrages ausgenommen sind.” Demgegenüber hatte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung den Standpunkt vertreten, wenn ein Tarifvertrag Arbeitnehmer unterhalb einer bestimmten Arbeitszeit von seinen Regelungen ausnehme, was auch in Form einer Ausnahme vom (persönlichen) Geltungsbereich des Tarifvertrages bestimmt sein könne, liege darin eine abweichende Regelung i.S. des § 6 Abs. 1 BeschFG. Bei einer tarifvertraglich bestimmten Abgrenzung könne überdies davon ausgegangen werden, daß sie durch sachliche Gründe i.S. des § 2 Abs. 1 gerechtfertigt sei (vgl. BT-Drucks. 10/2102, S. 35, 41).

Die Auffassung des beklagten Landes war nicht unsachlich. Für das beklagte Land sprach der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 (BVerfGE 54, 277, 297). Das Bundesverfassungsgericht hatte dort ausgeführt, zumal bei zeitlich neuen und sachlich neuartigen Regelungen komme den anhand des Gesetzgebungsverfahrens deutlich werdenden Regelungsabsichten des Gesetzgebers erhebliches Gewicht bei der Auslegung zu, sofern Wortlaut und Sinnzusammenhang der Norm Zweifel offen ließen. Über die erkennbare Regelungsabsicht dürfe die Auslegung in solcher Lage nicht hinweggehen. Dies gelte allerdings nur für die in dieser Regelung erkennbar ausgeprägten und in ihr angelegten Grundentscheidungen, Wertsetzungen und Regelungszwecke; konkrete Vorstellungen, die von Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften über die nähere Bedeutung oder Reichweite einer einzelnen Bestimmung, eines Normbestandteils oder eines Begriffs und ihrer Handhabung wie Wirkung geäußert worden seien, stellten für die Gerichte jedenfalls keine bindende Anleitung dar, so erhellend sie im Einzelfall für die Sinnermittlung auch sein könnten. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil vom 25. Januar 1989 (aaO) ausdrücklich die “Ungewißheit der Rechtslage” bestätigt. Es hat in der Entscheidung vom 25. Januar 1989 der Äußerung der Bundesregierung nur deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil nach seiner Auffassung der gesetzgeberische Wille nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen sei.

3. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums des beklagten Landes. Es bestand zu seinen Gunsten eine höchstrichterliche Entscheidung, und die am Gesetzgebungsverfahren beteiligte Bundesregierung hatte zu einem neuen Gesetz die Auffassung vertreten, der Personenkreis, zu dem die Klägerin gehörte, sei vom Anwendungsbereich der neuen Vorschrift ausgenommen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Femppel, R. Schmidt

 

Fundstellen

Haufe-Index 846786

BAGE, 350

JR 1994, 132

NZA 1993, 500

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