Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 17.10.2023 - 1 ABR 24/22

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Betriebsrats. Untersagung der privaten Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphones während der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen.

 

Orientierungssatz

1. Das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten ist berührt, wenn die arbeitgeberseitige Maßnahme darauf gerichtet ist, das kollektive Miteinander der Arbeitnehmer zu gestalten oder die Ordnung des Betriebs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar abgefordert oder konkretisiert wird und die daher das Arbeitsverhalten betreffen, unterliegen hingegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (Rn. 17). Dazu gehören auch Anweisungen des Arbeitgebers, die darauf abzielen, die ordnungsgemäße Erbringung der zu verrichtenden Tätigkeiten durch die Arbeitnehmer sicherzustellen (Rn. 20).

2. Wirkt sich eine Weisung des Arbeitgebers nicht nur auf das Arbeitsverhalten, sondern auch auf das Ordnungsverhalten aus, unterliegt sie nicht schon deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hängt vielmehr vom überwiegenden Regelungszweck der Maßnahme ab. Dieser ist objektiv im Weg einer qualitativen Gewichtung der Einzelfallumstände zu bestimmen (Rn. 18, 22).

3. Das Verbot eines Arbeitgebers, Mobiltelefone und Smartphones während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken zu benutzen, um die ordnungsgemäße Erledigung der vertraglich geschuldeten Arbeit sicherzustellen, betrifft überwiegend das Arbeitsverhalten und unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (Rn. 19 ff.).

4. Für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist es unerheblich, ob die arbeitgeberseitige Maßnahme individualrechtlich zulässig oder – etwa wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts – unzulässig ist (Rn. 23).

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 1, 7; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Beschluss vom 13.10.2022; Aktenzeichen 3 TaBV 24/22)

ArbG Braunschweig (Beschluss vom 17.03.2022; Aktenzeichen 6 BV 15/21)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 2022 - 3 TaBV 24/22 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts.

Rz. 2

Die Arbeitgeberin stellt Brems- und Kraftstoffsysteme für Fahrzeuge her. Antragsteller ist der für ihren Betrieb gebildete Betriebsrat.

Rz. 3

An einigen Arbeitsplätzen in der Produktion sowie den Bereichen Versand und Wareneingang kommt es zuweilen - etwa aufgrund eines notwendigen Maschinenumbaus oder ausstehender Wareneingänge - zu Arbeitsunterbrechungen. Während dieser Zeiten werden die Arbeitnehmer teilweise von der Arbeitgeberin anderweitig eingesetzt oder sie sollen - ohne konkrete Anweisung im Einzelfall - anfallende Nebenarbeiten erledigen. Hierzu gehören zB das Aufräumen des Arbeitsplatzes oder das Nachfüllen von Verbrauchsmaterial.

Rz. 4

Die Arbeitgeberin wies die Arbeitnehmer durch eine im Betrieb ausgehängte Mitarbeiterinformation vom 18. November 2021 mit der Überschrift „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ darauf hin, dass „jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet“ sei. Bei Verstößen sei mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen „bis hin zur fristlosen Kündigung“ zu rechnen. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf ein Mitbestimmungsrecht vergeblich auf, diese Maßnahme zu unterlassen.

Rz. 5

Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe mit der einseitigen Anordnung sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt. Das Verbot betreffe das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Die Verwendung von Mobiltelefonen und Smartphones kollidiere nicht in jedem Fall mit der vertraglichen Pflichterfüllung. Das gelte insbesondere für solche Zeiten, in denen keine Arbeit anfalle.

Rz. 6

Der Betriebsrat hat beantragt,

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit zu verbieten, solange er dem Verbot nicht zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist;

2.    

der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen.

Rz. 7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, das streitbefangene Verbot unterliege nicht der Mitbestimmung. Es konkretisiere lediglich die Pflicht der Arbeitnehmer, ihrer Arbeit konzentriert nachzukommen und betreffe deshalb das Arbeitsverhalten.

Rz. 8

Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.

Rz. 9

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.

Rz. 10

I. Der Antrag zu 1. ist nach gebotener Auslegung zulässig.

Rz. 11

1. Mit dem Antrag soll der Arbeitgeberin untersagt werden, den Arbeitnehmern des Betriebs (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) jede Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit zu verbieten, ohne dass der Betriebsrat diese Maßnahme mitbestimmt hat oder die fehlende Einigung der Beteiligten hierüber durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Entsprechend dem Anlassfall umfasst das Unterlassungsbegehren bei gebotener rechtsschutzgewährender Auslegung (vgl. dazu BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 41/18 - Rn. 11 mwN, BAGE 171, 340) über den Antragswortlaut hinaus in erster Linie die Beseitigung des gegenwärtigen - aus Sicht des Betriebsrats betriebsverfassungswidrigen - Zustands. Zudem erstrebt der Betriebsrat die Untersagung, entsprechende Anweisungen an die Arbeitnehmer in Zukunft zu wiederholen (vgl. zum Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch BAG 23. März 2021 - 1 ABR 31/19 - Rn. 84 mwN, BAGE 174, 233).

Rz. 12

2. Der so verstandene Antrag ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. zu den Anforderungen: BAG 22. Januar 2020 - 7 ABR 18/18 - Rn. 14 mwN, BAGE 169, 267; 22. Juli 2014 - 1 ABR 9/13 - Rn. 12). Die Arbeitgeberin kann eindeutig erkennen, welche Verhaltensweisen sie gegenwärtig und künftig unterlassen soll, um sich rechtmäßig zu verhalten. Da die Art und Weise, in der die Arbeitgeberin von ihrem durch Aushang bekundeten Verbot - für die Arbeitnehmer erkennbar - Abstand nehmen soll, nicht Gegenstand des Beseitigungsantrags ist, obliegt ihr die Entscheidung darüber.

Rz. 13

II. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Arbeitgeberin hat kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt.

Rz. 14

1. In den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG soll der Arbeitgeber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Maßnahmen nur einvernehmlich mit dem Betriebsrat durchführen können. Verstößt er hiergegen, entsteht ein betriebsverfassungswidriger Zustand, dem der Betriebsrat durch die Geltendmachung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs gegen den Arbeitgeber und eines entsprechenden Beseitigungsanspruchs entgegenwirken kann (vgl. grdl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II B III der Gründe, BAGE 76, 364). Während der Unterlassungsanspruch auf die Untersagung künftigen Verhaltens abzielt (vgl. BAG 15. November 2022 - 1 ABR 5/22 - Rn. 21; 8. März 2022 - 1 ABR 19/21 - Rn. 36 mwN), richtet sich der Beseitigungsanspruch darauf, die unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts eingetretene Lage zu beenden (BAG 23. März 2021 - 1 ABR 31/19 - Rn. 84, BAGE 174, 233).

Rz. 15

2. Die Voraussetzungen für einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch sind nicht gegeben. Das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot, Mobiltelefone und Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit zu benutzen, unterfällt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Rz. 16

a) Anders als von ihm angenommen, steht ihm kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu.

Rz. 17

aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Das Ordnungsverhalten ist berührt, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielt. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Es beruht darauf, dass sie ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb seinem Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei diesen Maßnahmen soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen werden. Dazu schränkt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein (BAG 15. November 2022 - 1 ABR 5/22 - Rn. 23 mwN). Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten regeln sollen, sind demgegenüber nicht mitbestimmungspflichtig. Dabei handelt es sich um solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar abgefordert oder konkretisiert wird (vgl. BAG 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - Rn. 22 mwN, BAGE 151, 117).

Rz. 18

bb) Wirkt sich die arbeitgeberseitige Maßnahme sowohl auf das Arbeits- als auch das Ordnungsverhalten aus, ist der überwiegende Regelungszweck für die Einordnung maßgebend (BAG 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - Rn. 22 mwN, BAGE 151, 117). Dieser richtet sich nach dem objektiven Inhalt der Maßnahme sowie der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens. Dabei ist eine - qualitative - Gewichtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers kommt es insoweit nicht an (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 22 mwN, BAGE 140, 223).

Rz. 19

cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterliegt die streitbefangene Anordnung der Arbeitgeberin nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das von ihr ausgesprochene Verbot ist in erster Linie auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet.

Rz. 20

(1) Nach ihrem objektiven Inhalt zielt die Weisung, während der Arbeitszeit keine Mobiltelefone oder Smartphones zu privaten Zwecken zu benutzen, darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung dieser Geräte unterbunden werden sollen. Die genannten Geräte - im allgemeinen Sprachgebrauch als Handys bezeichnet - verfügen über eine Vielzahl unterschiedlichster Funktionen, die die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer binden und sie von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung abhalten oder zumindest ablenken können. So können neben dem Führen von Telefonaten durch verschiedene Messengerdienste Sprach- und Wortmitteilungen versendet oder entgegengenommen, auf die im Internet verfügbaren Inhalte und sozialen Netzwerke zugegriffen, Filme oder Videos angesehen sowie Musik abgespielt und ggf. elektronische Spiele gespielt werden. Die genannten - typischen - Verwendungsarten zeichnen sich dadurch aus, dass sie jeweils eine - ggf. auch nur kurze - aktive Bedienung des jeweiligen Geräts erfordern. Diese soll während der Arbeitszeit unterbleiben. Damit ist das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot in erster Linie auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet. Auch Anweisungen, die - wie im Streitfall - die zu verrichtenden Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar konkretisieren, aber gleichwohl ihre Erbringung sicherstellen sollen, betreffen das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten (in diesem Sinn auch: von Hoyningen-Huene Anm. AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 10; Hromadka DB 1986, 1573, 1574). Soweit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1986 (- 1 ABR 75/83 - zu B 2 c und d der Gründe, BAGE 50, 330) ein engeres Verständnis des Begriffs des Arbeitsverhaltens zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht mehr fest.

Rz. 21

(2) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten, weil das streitbefangene Verbot Zeiträume mit umfasst, in denen es aus betrieblichen Gründen zu Arbeitsunterbrechungen kommen kann. Die Arbeitgeberin ist auch während dieser Zeiten aufgrund ihres Direktionsrechts berechtigt, die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer abzufordern und ihnen bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Darüber hinaus soll die Anordnung sicherstellen, dass die Arbeitnehmer diese Zeiträume nutzen, um selbständig etwaige Nebenarbeiten auszuführen. Damit ist insoweit ebenfalls nicht das Ordnungs-, sondern das - mitbestimmungsfreie - Arbeitsverhalten betroffen. Ob es zu einer konkreten Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphones zu privaten Zwecken kommt oder kommen kann, weil gerade keine Aufgaben zu erledigen sind, ist ohne Belang.

Rz. 22

(3) Unerheblich ist, dass sich das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot auch auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer auswirken kann. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphones während der Arbeitszeit das betriebliche Zusammenwirken berührt, etwa weil Musik oder Videos (zu) laut abgespielt werden oder das Führen privater Telefonate andere Arbeitnehmer stört. Der Umstand, dass eine arbeitgeberseitige Maßnahme nicht nur das Arbeitsverhalten, sondern - wenngleich in geringem Ausmaß - auch das Ordnungsverhalten betrifft, hat aber, anders als der Betriebsrat meint, nicht schon zur Folge, dass damit die gesamte Maßnahme auf das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Arbeitnehmer gerichtet wäre (aA DKW/Klebe 18. Aufl. § 87 Rn. 55). Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2009 (- 1 ABR 87/07 - Rn. 23, BAGE 129, 364) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, weil dort nicht gleichzeitig das Arbeits- und das Ordnungsverhalten betroffen waren. Für die Frage, ob eine Maßnahme, die beide Bereiche berührt, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt, ist vielmehr ihr überwiegender Regelungszweck entscheidend. Im Streitfall liegt der Schwerpunkt der Untersagung - wie insbesondere ihre Beschränkung auf die Arbeitszeit erkennen lässt - auf der Steuerung des mitbestimmungsfreien Arbeitsverhaltens. Die wesentlichen Verwendungsarten von Mobiltelefonen und Smartphones - insbesondere das Telefonieren, das Lesen und Versenden von Kurznachrichten, die Nutzung sozialer Medien und das Anschauen von Videos - erfordern eine Betätigung des Geräts und beanspruchen die Aufmerksamkeit des einzelnen Arbeitnehmers für eine zumindest kurze Zeit. Dadurch kann es zu Arbeitsunterbrechungen, zu unkonzentriertem Arbeiten oder zur mangelnden Erledigung anfallender Nebenarbeiten kommen. Eine entsprechende Untersagung betrifft deshalb typischerweise und in erster Linie das Arbeitsverhalten.

Rz. 23

(4) Für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts kommt es zudem nicht darauf an, ob - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - eine Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphones als sozialadäquat anzusehen und ein entsprechendes Verbot mit Blick auf seinen Umfang deshalb individualrechtlich unzulässig ist oder das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verletzt. Die bloße - etwaige - Rechtswidrigkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung begründet weder ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch lässt sie dieses entfallen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen (vgl. BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 63, BAGE 127, 146).

Rz. 24

(5) Vor diesem Hintergrund greift auch die vom Betriebsrat erhobene Verfahrensrüge nicht durch. Von einer näheren Begründung wird daher abgesehen (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO).

Rz. 25

b) Der Betriebsrat kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stützen. Ein Mitbestimmungsrecht nach dieser Norm ist nur dann gegeben, wenn eine dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dienende gesetzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers besteht, die aufgrund Fehlens zwingender gesetzlicher Vorgaben betriebliche Regelungen verlangt, um das Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG 13. September 2022 - 1 ABR 22/21 - Rn. 61; 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 28 mwN, BAGE 168, 323). Im Ausgangsfall fehlt es schon an einer solchen Handlungspflicht der Arbeitgeberin.

Rz. 26

III. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist erkennbar nur für den Fall des Obsiegens mit dem Unterlassungsantrag gestellt worden. Soweit das Landesarbeitsgericht trotz Abweisung des Antrags zu 1. über ihn entschieden hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Sein Beschluss ist aus diesem Grund zu berichtigen. Die beschwerdegerichtliche Entscheidung ist insoweit gegenstandslos (vgl. BAG 15. November 2022 - 1 ABR 5/22 - Rn. 49). Eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedarf es nicht (vgl. BAG 17. November 2021 - 7 ABR 18/20 - Rn. 28 mwN).

    Ahrendt    

    Waskow    

    Rinck    

    Pieper    

    Olaf Kunz    

 

Fundstellen

Haufe-Index 16178121

BAGE 2025, 95

BB 2024, 244

BB 2024, 377

DB 2024, 402

DStR 2024, 2655

NJW 2024, 9

NWB 2024, 975

GmbH-Stpr 2024, 272

FA 2024, 78

NZA 2024, 201

ZTR 2024, 102

AP 2024, 0

AuA 2024, 57

DZWir 2024, 258

EzA-SD 2024, 12

JuS 2024, 888

NZA-RR 2024, 108

NZA-RR 2024, 5

NZI 2024, 183

NZI 2025, 43

ArbR 2024, 99

GWR 2024, 150

GWR 2024, 85

MMR 2024, 323

RdW 2024, 345

FSt 2024, 682

Personalmagazin 2024, 72

sis 2024, 142

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BAG-Beschluss: Keine Mitbestimmung bei Smartphone-Verbot am Arbeitsplatz
Handy Laptop Multitasking
Bild: Pexels/Cottonbro Studio

Ein Arbeitgeber kann die private Nutzung eines Smartphones während der Arbeitszeit verbieten, ohne den Betriebsrat dabei mitbestimmen zu lassen. Eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers ist laut Bundesarbeitsgericht nicht mitbestimmungspflichtig, weil sie nicht Fragen der Ordnung oder des Verhaltens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb betrifft, sondern das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten.


Kolumne Arbeitsrecht: Lösungen suchen statt streiten vor dem BAG
Eisberg im Meer
Bild: Project Photos GmbH & Co. KG

Die Fälle sind nicht selten, in denen die Betriebspartner durch alle Instanzen hindurch mit dem Kopf durch die Wand wollen. Wenig sinnvoll findet das unser Kolumnist Alexander R. Zumkeller. Er plädiert dafür, mit Vernunft und Einigungswillen an die Dinge heranzugehen.


Basiswissen: Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Bild: Haufe Shop

Der Crashkurs gibt eine Einführung in das Thema BEM und zeigt, wie die herausfordernden Gespräche nach Krankheit für alle Seiten erfolgsversprechend verlaufen können. Die Autorin bietet Gesprächsvorschläge und zahlreiche Praxisbeispiele.


Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile
Kanzleien im Arbeitsrecht 2024
Bild: Haufe Online Redaktion

Die rechtlichen Rahmenbedingungen hinken den Veränderungen in der Arbeitswelt hinterher. Das Betriebsverfassungsgesetz wurde zuletzt 1972 in größerem Umfang reformiert. Das Arbeitszeitgesetz stammt dem Jahr 1994. Die Verbandszugehörigkeit der Arbeitgeber sinkt, die Gewerkschaften verlieren Mitglieder, die Zahl der Betriebe mit Betriebsrat geht zurück. Wo mangels "Mitspieler" keine tariflichen und betrieblichen Lösungen mehr gefunden werden können, versucht der Gesetzgeber, die Lücke zu schließen und erlässt Gesetz um Gesetz. Viele Fragestellungen lassen sich kaum noch lösen, ohne eine gute Beratung hinzuzuziehen. Die 14. Auflage dieses Kompendiums soll bei der Auswahl eines arbeitsrechtlichen Beraters behilflich sein.


LAG Niedersachsen 3 TaBV 24/22
LAG Niedersachsen 3 TaBV 24/22

  Entscheidungsstichwort (Thema) Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens im Betrieb gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Mitbestimmungsfreie Regelungen zum Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Abgrenzung des Mitbestimmungsrechts ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren