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LAG Niedersachsen Beschluss vom 13.10.2022 - 3 TaBV 24/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens im Betrieb gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Mitbestimmungsfreie Regelungen zum Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Abgrenzung des Mitbestimmungsrechts bei Mischtatbeständen nach dem Regelungszweck der Maßnahme. Mitbestimmungsfreies Verbot der privaten Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit

Leitsatz (redaktionell)

1. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbeitnehmer hieran zu beteiligen. Sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gleichberechtigt teilnehmen.

2. Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren - sogenanntes Arbeitsverhalten -, sind nicht mitbestimmungspflichtig, sondern gehören zum Organisations- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.

3. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt. Entscheidend ist der jeweilige objektive Regelungszweck. Dieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens.

4. Beschäftigte, die ihr privates Smartphone nutzen, können regelmäßig keine Arbeitsleistung erbringen. Der Blick auf das Telefon, dessen Entsperren und die weitere Beschäftigung damit verhindern, dass die Beschäftigten ihrer Arbeit nachgehen. Ein Verbot der Smartphone-Nutzung betrifft also das Arbeitsverhalten, nicht aber das betriebliche Zusammenleben der Beschäftigten.

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 17.03.2022; Aktenzeichen 6 BV 15/21)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.10.2023; Aktenzeichen...

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