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AG Wittlich Urteil vom 02.01.2002 - 4 C 609/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 275,50 Euro zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten als vertragliche Nebenpflicht des zum 31.1.2001 beendeten Mietverhältnisses hinsichtlich der Wohnung, … die Rückzahlung eines Anteils der Mietsicherheit in Höhe von 275,50 Euro (538,83 DM) verlangen.

Die Beklagte hat bei der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.1.2000 bis 31.1.2001 im Wege der Verrechnung teilweise auf die von der Klägerin geleistete Mietsicherheit Rückgriff genommen. Die von der Beklagten erstellte Abrechnung ist jedoch fehlerhaft und damit nicht geeignet, eine über die von der Klägerin geleistete Vorauszahlung hinausgehende Nachforderung zu begründen, so dass die Beklagte demgemäß auch nicht zur Tilgung einer solchen Nachforderung auf die Mietkaution zugreifen durfte.

Die von der Beklagten geübte Abrechnungspraxis hinsichtlich der Heizkosten ist fehlerhaft. Es fehlt die Feststellung eines Anfangs- und Endbestands, welcher bei den bis zum Abrechnungsstichtag nachgetankten Mengen in Anrechnung gebracht werden muss, um den tatsächlichen Verbrauch der jeweiligen Abrechnungsperiode zu ermitteln.

Die von der Beklagten praktizierte Abrechnungsmethode, dass von einem gefüllten Öltank zu Beginn des Mietverhältnisses ausgegangen und die verbrauchte Menge anschließend an Hand des nachgetankten Heizöls ermittelt wird, ist jedenfalls bei Mietobjekten mit mehreren Nutzungseinheiten – so wie hier – ungeeignet und damit nicht ordnungsgemäß.

Diese...

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