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AG Salzgitter Urteil vom 06.12.1994 - 12 a C 137/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenkostenforderung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Entscheidungsgründe gemäß § 495 a ZPO:

Nach § 4 des Mietvertrages sind die Beklagten unstreitig verpflichtet, anteilige Nebenkosten unter anderem auch für Frischwasser, Entwässerung und allgemein Strom zu entrichten, desgleichen ein anteiliges Umlageausfallwagnis. Für das Kalenderjahr 1991 errechnete die Klägerin unter Zugrundelegung des Gesamtwasserverbrauchs für das Haus an dem Hauptwasserzähler eine von den Beklagten zu zahlende anteilige Kostensumme in Höhe von 1.735,47 DM. Die Beklagten widersprachen dieser Abrechnung, denn der Wohnungszähler für Wasser wies nur einen Verbrauch in von 248,84 m³ aus, so daß sich unter Hinzurechnung von Beleuchtungskosten und des Mietausfallwagnisbetrags nur ein Gesamtbetrag von 1.253,86 DM ergebe. Dieser Betrag wurde von den Beklagten gezahlt. Mit der Klage macht der Kläger den Differenzbetrag von 481,61 DM geltend. Er weist darauf hin, daß seine Berechnung insich richtig sei, weil die Zwischenzähler in der Wohnungen nicht mit der Genauigkeit den Wasserverbrauch erfassen würden, wie der ständig kontrollierte und geeichte Hauptwasserzähler des Gebäudes. Folglich sei der vom Hauptwasserzähler angezeigte Wasserverbrauch nachdem Verhältnis aufzuteilen, welches sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Wohnungseinzelzähler untereinander ergebe.

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht im zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit ein Zahlungsanspruch auf den Differenzbetrag nicht zu.

Grundsätzlich begegnet die Auffassung des Klägers, daß der vom Hauptwasserzähler angezeigte Verbrauch auf die einzelnen Wohnungsmieter entsprechend dem Verhältnis der bei den Wohnu...

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