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AG Potsdam Urteil vom 17.07.2003 - 24 C 550/02

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen VIII ZR 116/04)

 

Tatbestand

Die Parteien sind hinsichtlich der Mietsache N.-Straße, Eigentumswohnung Nr. 76 im Haus E… (2.OG), die im Wohnungseigentum der Kläger steht, durch Mietvertrag vom 19.7.2000 seit dem l.11.2000 verbunden. In § 1 Nr. 1 des Mietvertrages ist die Wohnfläche mit ca. 82,81m2 bestimmt und dazu ein Miteigentumsanteil von 155,08/10000-tel angegeben, zuzüglich ein Pkw-Tiefgaragenstellplatz Nr. 36 und ein Kellerraum 76.  Laut der mietvertraglichen Regelung in § 4 Nr. 2 und 4 leisteten die Beklagten monatliche Vorauszahlungen auf die Nebenkosten in Höhe von 372,00 DM; § 2 regelt auch, dass die Betriebskosten weitestgehend auf der Basis der Miteigentumsanteile errechnet und umgelegt werden.

Über die Nebenkosten der Mietsache für das Jahr 2000 rechnete die Hausverwaltung der Kläger zunächst auf Grundlage eines Umlageschlüssels Wohnfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche entweder des Hauses oder der wohl gebildeten Wirtschaftseinheit der Häuser C…, D… und E… ab. Ebenso verfuhr sie hinsichtlich der für das Jahr 2001 angefallenen Nebenkosten mit einer noch im Jahre 2002 erstellten Abrechnung.

Die Beklagten widersprachen dieser Abrechnung mit dem Hinweis auf die mietvertragliche Vereinbarung zur Umlage nach Miteigentumsanteilen. Darauf ging die Hausverwaltung der Kläger ein und rechnete nunmehr mit Schreiben vom 6.2.2003 über die Nebenkosten unter dem Umlageschlüssel Miteigentumsanteile ab.

Die Kläger tragen vor: Die Ausschlussfrist der Mietrechtsreform greife jedenfalls für die Nebenkosten des Jahres 2000 nicht durch. Die Korrektur einer bis auf den Umlegungsmaßstab zutreffenden Betriebskostenabrechnung könne auch nach dem Ablauf der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB neuer Fassung vorgenommen werden. Stre...

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