Tenor
Die Beschlüsse zu·TOP 7 und zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 19.09.2017 werden für ungültig erklärt. Es wird festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 19.09.2017 nichtig ist.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 40.633,78 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auf der Eigentümerversammlung vom 19.9.2017 wurden unter anderem die von der Klägerin angefochtenen Beschlüsse gefasst zur Sanierung der Balkone durch Abbruch und Neuerrichtung als Ständerbauwerk und über eine Sonderumlage.
Zu dem vorgezogenen Tagesordnungspunkt 7 wurde mehrheitlich beschlossen: „Als Grundlage zur Beschlussfassung dient das Angebot der Firma … welches auf der Versammlung vom 19.3.2016 bereits vorgestellt worden ist.” Abschließend heißt es: „Auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung im Februar 2018 werden noch mal alle Einzelheiten besprochen”.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung in der Anlage K1, Blatt 5 ff. der Akte, verwiesen.
Das zitierte Angebot (Anlage B2, Blatt 66 ff. der Akte) wurde nicht mit der Einladung zu dieser Eigentümerversammlung; sondern bereits mit der Einladung zur Eigentümerversammlung am 9.3.2016 versendet. Es enthält lediglich eine Auflistung von Nettopreisen hinsichtlich deraufgeführten Positionen ohne Angabe einer Summe und sieht die Errichtung von Einzel- und Doppelbalkonen mit einer Tiefe von 1,80 m statt wie bisher 1,30 m vor.
In der Versammlung vom 9.3.2016 war auch bereits zu TOP 2 ein Beschluss über die Sanierungsvariante Erneuerung der Balkone durch Abbruch der bestehenden Balkone...