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AG Neuruppin Urteil vom 12.11.2004 - 42 C 263/04

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 430,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 1982 Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung, die im Erdgeschoss eines etwa 1952 in … errichteten Mehrfamilienhauses belegen ist. Infolge der einfachen Bauweise des Hauses ist dieses außergewöhnlich hellhörig. Im Jahre 1997 ersetzte der Vermieter die bisherige Ofenheizung der einzelnen Wohnungen durch eine Ölzentralheizung. Der Heizkeller, der Brenner und Ölpumpe beherbergt, ist unmittelbar unter dem Schlafzimmer der Beklagten angeordnet. Brenner und Lüfter springen im durchschnittlichen Abstand von 3 Minuten jeweils an und laufen nur ca. 10 Sekunden.

Das Laufen der Lüftung und das Starten des Brenners sind in der Wohnung der Beklagten deutlich wahrnehmbar; die Beklagte wacht hierdurch regelmäßig aus dem Nachtschlaf auf.

Im Mai 2002 bezog eine Familie … die über der Wohnung der Beklagten gelegene Mietwohnung. Die zugezogenen Mieter nehmen bei ihrer Lebensführung keine besondere Rücksicht auf die besondere Hellhörigkeit des Hauses. Bei ihrem Einzug haben sie die bisher freistehende Badewanne durch eine Einbaubadewanne ersetzt; das WC-Standbecken ausgetauscht und eine Einbauküche installiert. Im Gegensatz zum vorherigen Zustand überträgt sich nunmehr jedes Geräusch beim Baden, jedes Wasserplätschern und Umdrehen in der Badewanne in die Wohnung der Beklagten.

Diese kann sogar wahrnehmen, wenn die Obermieter Darmwinde in der Badewanne abgehen lässt. In der Küche und in dem Wohnzimmer der Beklagten ist jeweils deutlich wahrnehmbar, ob in...

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