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AG München Urteil vom 07.04.2008 - 485 C 366/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung

 

Tenor

I. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 13.9.2007 zu TOP 2, 2.1 (Austausch schadhafter Fenster inklusive Rolladenkästen), 2.2 (Austausch zukünftiger reparaturbedürftiger Holzfenster), 2.3 (Festlegen der Eigentumsfrage neuer Fenster, der Behebung von Glasschäden, Übernahme von Kosten, Festlegung von Fenstertypen), 2.4 (Abschluss eines Rahmenvertrages für den zukünftigen Fensteraustausch), 2.5 (künftige Vorgehensweise der Verwaltung bei Austausch schadhafter Fenster), 2.6 (Aktion zum Austausch der vorhandenen schadhaften Fenster inklusive Rolladenkästen mit einer Fachfirma und Umsetzungszeitraum) und 2.7 (Anstrich verbleibender Holzfenster und Umsetzungszeitraum) werden für ungültig erklärt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger zu 3) 5/14 und die beigeladene Hausverwaltung 9/14.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und zu 2) trägt die beigeladene Hausverwaltung.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt zu 5/14 der Kläger zu 3) und zu 9/14 die beigeladene Hausverwaltung.

Der Kläger zu 3) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger zu 3) und die beigeladene Hausverwaltung können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zu 1) und zu 2) und die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages erbringen.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 43.768,46.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im wesentlichen über Beschlüsse zur Sanierung von Fenstern einer Wohneigentumsanlage.

Die Kläger und die Beklagten bilden zusammen die Wohnungseigentümergemeinschaft …, die von der … bei...

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