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AG Hannover Urteil vom 09.03.2022 - 482 C 8604/21

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Tenor

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.10.2021 zu TOP 10 wird für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass der in der Versammlung vom 05.10.2021 unter TOP 10 der von der den Klägern beantragte Beschluss gefasst wurde:

Genehmigung zur Installation eines Rauchabzugs für einen kleinen Holzofen im Wohnzimmer der Wohnung Nr. 12, i. OG, Haus 37. Der Rauchabzug wird durch die Geschossdecke, die Abseite im Dachgeschoss und durch das Dach geführt. Der untere Teil würde gemauert werden. Der obere, außen sichtbare Teil wäre ein Edelstahlrohr, dass aus dem Dach herausragt. Sämtliche mit dem Einbau und der späteren Unterhaltung/ Instandsetzung verbundenen Kosten würden ausschließlich die Eigentümer der Wohnung Nr. 12 tragen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger als Eigentümerin der im 1. OG rechts gelegene Wohnung im Hause 37 sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Es liegt die Teilungserklärung vom 19.04.1971 (BI. 57 d. A.) zugrunde.

Die Kläger beabsichtigen die Installation eines Rauchabzuges für einen kleinen Holzofen im Wohnzimmer.

Sie hatten einen entsprechenden Beschlussantrag gestellt. Wegen der örtlichen Darstellung der baulichen Situation wird auf die Anlagen zur Klagebegrünung (BI. 87 d. A.) verwiesen. Für den Rauchabzug liegt das Angebot der Firma … vom 14.01.2020 (BI. 5 d. A.) vor. Die formelle Abnahme durch die zuständige Bezirksschornsteinfegermeisterin … liegt noch nicht vor.

Ausweislich der Versammlungsniederschrift (BI. 10 d. A.) ...

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