Entscheidungsstichwort (Thema)
Parkbügel
Leitsatz (amtlich)
Nachträgliche Genehmigung von Parkbügeln
Normenkette
WEG II 22; WEG II 14
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft L.straße in Grevenbroich. Der Klägerin steht das Sondereigentum an der Wohnungseinheit Nr. 8 im 2. OG rechts sowie das Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen Nr. 33, 34 und 35 auf dem rückwärtigen Grundstücksteil zu. Das Sondereigentum der Klägerin nebst den dazugehörigen Stellplätzen ist seit dem 01.10.2010 an die Mieterin Frau X. vermietet, die dort eine medizinische Haarpraxis betreibt.
Anfang März 2011 brachte die Mieterin ohne vorherige Abstimmung mit der Klägerin auf den ihr vermieteten Stellplätzen Parkbügel an. Grund hierfür war, dass die Parkplätze häufig von Fremdparkern besetzt wurden und nicht von den Kunden der Haarpraxis genutzt werden konnten.
Mit Schreiben vom 24.03.2011 forderte die Verwalterin die Mieterin zur unverzüglichen Entfernung der Parkbügel auf. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2011 eine nachträgliche Genehmigung der Parkbügel durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung vom 03.11.2011 wurde unter Tagesordnungspunkt 11 folgendes angekündigt: „Nachträgliche Genehmigung von Parkbügeln auf den Stellplätzen bei der Miteigentümerin (Diskussion und Beschlussfassung)”.
In dem Protokoll der darauf folgenden Wohnungseigentümerversammlung vom 03.11.2011 heißt es sodann unter Tagesordnungspunkt 11 wörtlich:
„Die anwesenden Wohnungseigentümer versagten nachträglich einstimmig die Anbringung von ...