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AG Dresden Urteil vom 16.02.2023 - 143 C 2593/22

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rechtskräftig

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die im Anwesen …, gelegene Wohnung im 6. Obergeschoss, näher konkretisiert mit dem zum Gegenstand der Klage gemachten Lageplan A (dort mit „6.01” bezeichnet), Wohnfläche ca. 72,52 m², bestehend aus einer offenen Küche mit Einbauküche (Schränke, Herd mit Dunstabzugshaube, Spüle mit Armatur, Kühlschrank/Tiefkühl), Bad mit WC, ein WC, ein Flur und Abstellraum und Balkon, zu räumen sowie geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2832,85 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins aus EUR 210,25 seit dem 06.10.2020, aus EUR 486,72 seit dem 06.11.2020, aus EUR 237,32 seit dem 06.12.2020, aus EUR 237,32 seit dem 06.01.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.02.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.03.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.04.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.05.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.06.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.07.2021 sowie aus EUR 237,32 seit dem 06.08.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 11 % und der Beklagte 89 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich der Räumung in Höhe von 5000 EUR und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist wird zurückgewiesen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 13.476,85 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe der im Anwesen …,gelegenen Wohnung sowie die Zahlung rückständiger Mieten.

Der Beklagte ist aufgrund Mietvertra...

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