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AG Besigheim Urteil vom 22.06.2023 - 7 C 442/22

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rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, folgenden Mangel in der Wohnung der Klägerin … zu beheben: defekte Dunstabzugshaube der Einbauküche.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 950,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Mängelbeseitigung im Rahmen eines Mietverhältnisses.

Mit Datum vom 30.01.2020 vermieteten die Beklagten an die Klägerin eine in der … Straße gelegene Wohnung mit Mietbeginn zum 01.03.2020.

§ 1 Abs. 3 des Mietvertrags enthält folgenden Passus:

„Die Einbauküche ist nicht Bestandteil des Mietvertrags. Sie gehört dem Vermieter und wird dem Mieter kostenlos zum Gebrauch überlassen. Für Instandhaltungen und Reparaturen muss der Mieter aufkommen.”

Im Juni 2022 trat ein Defekt an der Dunstabzugshaube auf, die Teil der in der Wohnung befindlichen Einbauküche ist. Die Klägerin forderte die Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 22.06.2022 auf, die Dunstabzugshaube entweder zu reparieren oder für Ersatz zu sorgen. Die Beklagten lehnten dies mit Schreiben vom 20.07.2022 ab.

Mit Schreiben der Beklagten vom 08.02.2023 wurde der Leihvertrag bzgl. der Einbauküche gegenüber der Klägerin gekündigt.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der Mietvertrag sei ihr vorab nicht zur Durchsicht zugesandt worden. Der entsprechende Passus im Mietvertrag stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, welche die Klägerin als ...

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