Tenor
1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 9. Februar 2023 zu den TOP 3.1 und TOP 3.4 werden für ungültig erklärt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17.500 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Er ist zugleich Eigentümer einer Dachgeschosswohnung, die über eine Dachterrasse verfügt. Wegen der Lage der Dachterrasse wird auf Anlage K2 Bezug genommen, die dort mit D1 markiert ist.
Die Eigentümergemeinschaft plant derzeit die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf den Dächern des Hauses …, die planmäßig begrünt sind. Insoweit wird auf die Lichtbilder Anlage K3 Bezug genommen. Nach den Planungen würden die Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen 1 und 3, die unmittelbar an der Dachterrasse D1 anschließen – errichtet werden. Auch insoweit wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Um ihre Stand- und Windsicherheit zu gewährleisten, ist eine Verbindung mit dem Dach zwingend erforderlich.
Zuvor hatte die Beklagte in 2022 auf der Grundlage eines auf der Eigentümerversammlung vom 29.9.2022 gefassten Beschlusses eine sogenannte Machbarkeitsstudie beauftragt. Diese ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Investitionen in eine PV-Anlage bereits kurzfristig aus ökologischer und mittel- sowie langfristig aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll seien. Wegen der Machbarkeitsstudie wird auf Anlage K5 Bezug genommen.
Zur Vorbereitung fassten die Wohnungseigentümer ausweislich der Versammlungsniederschrift auf der Eigentümerversammlung vom 9. Februar 2023 unter anderem folgende Beschlüsse:
TOP 3.1: Beschluss über Verfolgung des Projektes
Besch...