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AG Berlin-Lichtenberg Beschluss vom 20.01.2003 - 7 C 319/02

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Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter einer im Hause Frankfurter Allee 149 in 10365 Berlin gelegenen Wohnung. Nachdem am 26. Mai 2002 vom Balkon der Wohnung ein Molotow-Cocktail geworfen worden war, der unmittelbar neben einem Passanten aufschlug, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2002 die fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses; im Kündigungsschreiben heißt es u. a.:

„Wir stützen die Kündigung darauf, dass sie mehrmals wegen vorangegangener Vertragspflichtverletzungen, wie z. B. starke Verschmutzungen des Treppenhausbereiches, bis hin zu Graffitibeschmierungen und Herauswerfen von Gegenständen aus dem Fenster der o.g. Wohnung … Am 26.05.2002 um 22.00 Uhr begann erneut durch einen Mitbewohner, folgende weitere Pflichtverletzung: Er warf aus den Fenstern der Wohnung einen Molotow-Cocktail, welcher sofort in Flammen aufging. Dieser fiel einem Passanten vor die Füße, welcher jedoch hierbei unverletzt blieb.”

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zu verurteilen. Sie stützt ihre Klage auch auf den von ihr gehegten Verdacht, der Beklagte oder ihm zurechenbare Dritte hätte den Molotow-Cocktail abgeworfen. Der Beklagte hat bestritten, dass sowohl die im Kündigungsschreiben aufgeführten Sachbeschädigungen und Verschmutzungen als auch der Abwurf des Molotow-Cocktails von ihm oder in der Wohnung aufhältlichen Mitbewohnern herrührten. Nach Räumung und Herausgabe der Wohnung durch den Beklagten am 2. September 2002 haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge.

 

Entscheidungsgründe

II.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit i...

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