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Zwangsvollstreckung von Hausgeldforderungen / 3.3.1.2 Inhalt

Dr. Oliver Elzer
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Nach § 16 Abs. 1 ZVG soll der Antrag das zu versteigernde Wohnungseigentum, den Hausgeldschuldner, den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den vollstreckbaren Titel bezeichnen. Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden[1] sind dem Antrag nach § 16 Abs. 2 ZVG beizufügen. Ferner muss der Antrag bezeichnen, in welcher Rangklasse die geltend gemachten Forderungen verfolgt werden.[2] Ist das Vollstreckungsgericht der Ansicht, die Voraussetzungen der geltend gemachten Rangklasse seien nicht erfüllt, darf der Antrag nicht zurückgewiesen werden. Weil der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 den Antrag auf Anordnung in der Rangklasse 5 umfasst, muss die Anordnung der Zwangsversteigerung dann in der Rangklasse 5 erfolgen.[3] Will die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die geltend gemachte Rangklasse später "wechseln", muss sie ihrem eigenen Verfahren nach § 27 ZVG dafür beitreten.[4] Zuständig für den Antrag ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, als Vollstreckungsgericht.

 

Musterschreiben: Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung

An das

Amtsgericht – Vollstreckungsgericht

____________

____________

In der Zwangsvollstreckungssache

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ___________, vertreten durch den Verwalter __________ [Name und Anschrift]

– Gläubigerin –

gegen

__________ [Name und Anschrift]

– Schuldner –

stelle ich

 
Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung

Der Schuldner ist Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage ____________ (Anschrift). Er ist Alleineigentümer der nicht vermieteten Wohnung Nr._____ – Auszug aus dem Wohnungsgrundbuch in Fotokopie. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stehen gegen den Schuldner folgende Ansprüche zu:

  • aus dem Beschluss über die Nachschüsse _...

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