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Wohnrecht (Miete)

Markus Arendt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das dingliche Wohnrecht ist eine besondere Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Sie gewährt dem Berechtigten das Recht, "ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen". Das dingliche Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das dingliche Wohnrecht ist in § 1093 BGB geregelt. Deshalb gelten hierfür die §§ 1020 bis 1024, §§ 1026 bis 1029, § 1031, § 1034, § 1036, § 1037 Abs. 1, § 1041, § 1042, § 1044, § 1049, § 1050, § 1057, § 1061 und § 1062 BGB.[1] Es gewährt dem Berechtigten das Recht, "ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen".[2]

[1] §§ 1090 Abs. 2, 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB.
[2] § 1093 Abs. 1 BGB.

1 Bedeutung des Wohnrechts

Wohnrecht an einer Wohnung

Bezieht sich das Wohnrecht nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf eine bestimmte Wohnung, so darf der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen – auch solche, die sich außerhalb des Gebäudes befinden[1] –, mitbenutzen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Übertragung eines Grundstücks im Familienkreis

In der Praxis wird ein dingliches Wohnrecht vor allem im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundstücken im Familienkreis bestellt: Die Eltern übereignen das selbst bewohnte Einfamilienhaus an ihre Kinder und bestellen zugleich ein dingliches Wohnrecht zu ihren Gunsten, um sich auf diese Weise das weitere Nutzungsrecht an dem Haus zu sichern.

Das dingliche Wohnrecht setzt eine Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten über die Entstehung des Rechts und dessen Eintragung im Grundbuch voraus.

 
Praxis-Beispiel

Wohnrecht an ETW

Ein dingliches Wohnrecht kann auch an einer Eigentumswohnung bestellt werden. Nach der obergerichtlichen Rech...

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