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Waren und Rabatte: Behandlung in der Entgeltabrechnung / Lohnsteuer

Rainer Hartmann
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1 Besondere Bewertungsregelung für Belegschaftsrabatte

1.1 Bewertung des geldwerten Vorteils

Sind die Sachbezüge weder als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse oder kraft Gesetz steuerfrei, muss der Arbeitgeber von dem Arbeitslohn in Geldeswert die Lohnsteuer, ggf. den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer berechnen und einbehalten.

Die praktische Schwierigkeit bei der Lohnabrechnung von Sachbezügen besteht dabei in der erforderlichen Bewertung des Vorteils, den der jeweilige Arbeitnehmer erhalten hat. Wie der Arbeitnehmer die verbilligt erhaltenen Waren oder Dienstleistungen verwendet oder ob sie allen oder nur einzelnen Arbeitnehmern zugute kommen, spielt weder für den Ansatz als Arbeitslohn noch für die Gewährung des Freibetrags eine Rolle. Je nach Häufigkeit der Rabatte kann es sich um

  • laufenden Arbeitslohn oder
  • sonstige Bezüge handeln.

Die Lohnsteuerberechnung folgt dementsprechend unterschiedlichen Regeln.

1.2 Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag

Nach der lohnsteuerlichen Definition fallen unter den Begriff "Arbeitslohn" alle Leistungen, die durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst sind und die nicht ausdrücklich steuerbefreit sind. Daher gehören auch Rabatt- oder Preisvorteile, die der Arbeitgeber bei der Abgabe von Waren und Dienstleistungen gewährt, zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Allerdings bestimmt das Gesetz für Personalrabatte eine besonders günstige Bewertungsmethode, die sog. Rabattregelung. Mitarbeiterrabatte auf Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt, vertreibt oder erbringt, sind steuerlich durch

  • einen Bewertungsabschlag von 4 % sowie
  • einen Rabattfreibetrag von 1.080 EUR

begünstigt.[1] Das Bewertungsverfahren für begünstigte Personalrabatte gliedert sich demzufolge in 2 Stufen.

[1] § 8 Abs. 3 EStG.

1.2.1 Bewertungsabschlag von 4 %

Zunächst ist ein Bewertungsabschlag von 4 % auf den Endpreis vorzunehmen.

Maßgebend ist...

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