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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-Recht und Missbrauchsvermeidung) / 1. Anwendungsbereich, Abgrenzungen (Konkurrenzen)

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Rz. 107

[Autor/Stand] Überblick und Bedeutung. Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG beschränkt grundsätzlich auch die Kapitalverkehrsfreiheit (s. zum Anwendungsbereich Rz. 108 ff.; zur Abgrenzung gegenüber anderen Grundfreiheiten Rz. 109 ff.; zur Beschränkung und Rechtfertigung Rz. 116 f.). Das ist von besonderer Bedeutung, sofern der von § 50d Abs. 3 EStG versagte Entlastungsanspruch von einer Drittstaatengesellschaft geltend gemacht wird. Insoweit ist § 50d Abs. 3 EStG auch im Verhältnis zu Drittstaaten am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu rechtfertigen und unionsrechtskonform auszulegen. Hält sich § 50d Abs. 3 EStG in diesem Fall nicht in den Grenzen des unionsrechtlichen Missbrauchsbegriffs und damit nicht in den Grenzen einer möglichen Rechtfertigung, ist § 50d Abs. 3 EStG auch im Drittstaatenfall wegen Verstoßes gegen Unionsrecht (teilweise) unanwendbar.

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit. In persönlicher und territorialer Hinsicht ist die Kapitalverkehrsfreiheit universell anwendbar, d.h. auch Drittstaatengesellschaften ohne Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat können sich persönlich auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen.[3] Im Fokus der Kapitalverkehrsfreiheit steht der Kapitalverkehr als solcher, also der sachliche Anwendungsbereich. Kapitalverkehr i.S.d. Art. 63 AEUV ist die Übertragung von Sach- und Geldkapital, das in erster Linie der Investition der übertragenen Vermögenswerte dient und nicht nur die Vergütung einer Waren- oder Dienstleistung darstellt (vgl. Rz. 115).[4] Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH erfasst der Begriff des Kapitalverkehrs insbesondere "Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der...

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