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Verwaltungsgegenstand und -zuständigkeit / 5.2 Zuständigkeit

Alexander C. Blankenstein
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Von wesentlicher Bedeutung aber ist und bleibt, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handelt und demnach auch die Verwaltungskompetenz grundsätzlich bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbleibt. Freilich kann dem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer eine Verwaltungskompetenz eingeräumt werden. Insbesondere können ihm Pflege und Erhaltung der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche auferlegt werden. Hierzu bedarf es allerdings einer entsprechenden Vereinbarung. Lediglich ein Beschluss wäre wegen eines Verstoßes gegen das Belastungsverbot nichtig.[1] Würde die Erhaltungspflicht dem Sondernutzungsberechtigten durch Beschluss einer allgemeinen Öffnungsklausel auferlegt, wäre ein solcher bis zur Zustimmung des sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers schwebend unwirksam.[2] Handelt es sich dagegen um eine spezifizierte Öffnungsklausel, die die Möglichkeit der Übertragung der Erhaltungslast auf den sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer durch Beschlussfassung ausdrücklich zulässt, so ist die Übertragung auch mit der in der Öffnungsklausel erforderlichen Mehrheit möglich.

[1] BGH, Urteil v. 9.3.2012, V ZR 161/11.
[2] BGH, Urteil v. 10.10.2014, V ZR 315/13.

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