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Verwalter: Bestellungsbeschluss und Ordnungsmäßigkeit / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wann die Bestellung einer Person zum Verwalter einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht.

Bestellungsbeschluss und Ordnungsmäßigkeit

Der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters kann für ungültig erklärt werden, wenn ein Grund vorliegt, der gegen die Bestellung spricht. Ein solcher Grund ist nach h. M. zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist.

Dieses kann der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die den Gewählten als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen. Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung allerdings erst dann, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, wenn es also objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände zu bestellen. So liegt es, wenn die Mehrheit aus der Sicht eines vernünftigen Dritten gegen ihre eigenen Interessen handelt, weil sie – etwa aus Bequemlichkeit – massive Pflichtverletzungen des Verwalters tolerieren will.

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