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Versichertenälteste/Vertrauenspersonen

Andreas Deffner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei den Rentenversicherungsträgern und ggf. anderen Versicherungsträgern werden Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gewählt. Diese Personen gehören zu den in der Selbstverwaltung ehrenamtlich Tätigen. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gilt § 39 SGB IV. Das Ehrenamt bestimmt § 40 SGB IV.

1 Versichertenälteste

1.1 Rentenversicherungsträger

Bei den Rentenversicherungsträgern werden von der Vertreterversammlung alle 6 Jahre Versichertenälteste – quasi als Ansprechpartner vor Ort – gewählt.

Sie sind insbesondere behilflich, wenn es um das Ausfüllen von Renten- und Kontenklärungsanträgen und Beschaffen von Unterlagen geht. Darüber hinaus betreuen und beraten sie Versicherte und Rentner in allen Angelegenheiten ihrer Rentenversicherung. Neben den rund 2.600 Versichertenberatern der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Versichertenälteste für die Regionalträger der Rentenversicherung bundesweit tätig. Auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat Versichertenälteste. Dort werden sie, abgeleitet aus der Historie des Bergbaus, "Knappschaftsälteste" genannt.

1.2 Andere Versicherungsträger

Neben den Rentenversicherungsträgern besteht auch für andere Versicherungsträger die Möglichkeit, dass bei ihnen Versichertenälteste gewählt werden können, wenn die Satzung dies vorsieht.[1] Im Bereich der Krankenversicherung wurde von dieser Möglichkeit nur in geringem Maße (bei einigen Ortskrankenkassen) Gebrauch gemacht. Eine Besonderheit besteht bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung. Die dortigen Knappschaftsältesten haben gegenüber den Versichertenältesten der Deutschen Rentenversich...

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