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Vermögensbildung: Förderung durch Sparzulagen / 3.1 Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen

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3.1.1 Begünstigte Vermögensbeteiligungen

Ein Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen ist mit einer inländischen Bank oder Sparkasse oder mit Kreditinstituten in EU-Mitgliedstaaten abzuschließen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich darin, einmalig oder für die Dauer von 6 Jahren nach Vertragsabschluss vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen unmittelbar an das Kreditinstitut einzahlen zu lassen. Damit sollen folgende begünstigte Vermögensbeteiligungen erworben werden[1]:

  • Aktien, die vom inländischen oder ausländischen Arbeitgeber ausgegeben werden (Belegschaftsaktien) sowie Aktien eines inländischen oder ausländischen Unternehmens, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist.[2] Darüber hinaus können Aktien fremder inländischer oder ausländischer Unternehmen erworben werden, wenn diese Aktien entweder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.[3]
  • Wandelschuldverschreibungen des Arbeit gebenden inländischen oder ausländischen Unternehmens. Der Erwerb anderer Wandelschuldverschreibungen wird gefördert, wenn sie an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.
  • Gewinnschuldverschreibungen, wenn sie vom inländischen oder ausländischen Arbeitgeber, z. B. Kreditinstitut, oder von einem Unternehmen ausgegeben werden, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist.[4]
  • Wandelschuldverschreibungen und die vorgenannten Gewinnschuldverschreibungen, wenn sie Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers sind. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche gegen den Arbeitgeber einschließlich der Zinsforderungen auf dessen Kosten durch ein inländisches Kreditinstitut verbürgt oder durch ein inländisches Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind.[5]
  • Anteile an einem Investmentfonds.[6]

    Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Wert der Aktien in diesem Investmentvermögen mindestens 60 % des Werts des Fondsvermögens beträgt, also einschließlich anderer Bestände im Fondsvermögen, wie etwa Barbestände.

    Nicht gefördert wird die Anlage in Immobilien-, Altersvorsorge- und Spezial-Sondervermögen.

  • Genussscheine[7], wenn sie

    • vom inländischen oder ausländischen Arbeitgeber oder von einem Unternehmen, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, ausgegeben werden[8] oder
    • von inländischen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ausgegeben werden und an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.

    Die Anlage in Genussscheinen eines Kreditinstituts wird danach nur gefördert, wenn das Kreditinstitut der Arbeitgeber ist oder wenn das Kreditinstitut als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist.

  • Genossenschaftsanteile bzw. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft[9], wenn der Arbeitnehmer in der Genossenschaft bereits Mitglied ist oder als Mitglied aufgenommen wird. Gefördert wird die Beteiligung, wenn die Genossenschaft der inländische Arbeitgeber oder ein inländisches Unternehmen ist, das als herrschendes Unternehmen mit dem inländischen Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist.[10] Eine außerbetriebliche Beteiligung ist nur begünstigt, wenn die Genossenschaft ein inländisches Kreditinstitut oder ein Post-, Spar- oder Darlehensverein ist oder wenn es sich bei der Genossenschaft um eine seit mindestens 3 Jahren bestehende Bau- oder Wohnungsgenossenschaft handelt.[11]
  • eine Stammeinlage oder ein Geschäftsanteil an einer GmbH (GmbH-Geschäftsanteile).[12] Voraussetzung ist, dass die GmbH der inländische Arbeitgeber oder ein inländisches Unternehmen ist, das als herrschendes Unternehmen mit dem inländischen Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist.[13] Die auf den Sparvertrag angelegten vermögenswirksamen Leistungen können zur Übernahme einer Stammeinlage aufgrund eines Gesellschaftsvertrags oder einer Übernahmeerklärung des Arbeitnehmers und zum Erwerb eines Geschäftsanteils aufgrund eines Abtretungsvertrags verwendet werden. Diese Verwendung ist bereits dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen oder die Übernahme der Stammeinlage erklärt, aber die Gesellschaft oder die Erhöhung des Stammkapitals noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist (Gründungsstadium).
  • eine stille Beteiligung an einem Unternehmen jeder Rechtsform, wenn das Unternehmen z. B. wegen der Art des betriebenen Geschäfts ein Handelsgewerbe ist oder wegen seiner Rechtsform als Handelsgewerbe gilt.[14] Begünstigt sind

    • stille Beteiligungen am inländischen Arbeit gebenden Unternehmen oder
    • stille Beteiligungen an einem inländischen Unternehmen, das als herrschendes Unternehmen mit dem inländischen Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist[15] oder
    • stille Beteiligungen an einem inländischen Unternehmen, das aufgrund eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen inländischen Unternehmen gesellschaftsrechtlic...

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