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Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Thema "Verkehrssicherungspflichten" nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 4.4. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3.

1 Rechtliche Grundlagen

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB führen kann. Wer jedenfalls eine Gefahrenquelle schafft oder für sie verantwortlich ist, muss dafür sorgen, dass durch diese niemand einen Schaden erleidet. Jeder, der einen Verkehr eröffnet, ist für dessen Sicherheit verantwortlich. Im Bereich des Wohnungseigentums sind es weite Bereiche des Gemeinschaftseigentums, die einen derartigen "Verkehr" darstellen bzw. ermöglichen:

  • Zuwege zur Wohnanlage,
  • Zuwege/Zufahrten zur Tiefgarage,
  • Rasen- und Gartenflächen,
  • Spielplätze/Spielwiesen,
  • Treppenhaus,
  • Flure.

1.1 BGB

1.1.1 Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB

Haftungsrelevante Generalklausel ist § 823 BGB. Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Dem Deliktsrecht des BGB entstammend, hat die Norm hinsichtlich der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten insbesondere Bedeutung für fahrlässiges Unterlassen erforderlicher Sicherungsmaßnahmen.

1.1.2 Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB

Für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten ist auch § 823 Abs. 2 BGB von erheblicher Bedeutung. Hiernach trifft die Schadensersatzpflicht denjenigen, der schuldhaft gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. In weiten Bereichen konkretisieren öffentlich-rechtliche Sicherungs- und Verhaltenspflichten wie Bauvorschriften, Brandschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften die Verkehrssicherungspflicht. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Schutzge...

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