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Verhinderung eines arbeitsunfähigen Betriebsratsmitglieds (BB 2020, Heft 46, S. 2619)

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Einführung

BAG, Beschluss vom 28.7.2020, 1 ABR 5/19

ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR5.19.0

Volltext des Beschlusses: BBL2020-2420-5 unter www.betriebs-berater.de

BetrVG §§ 99, 101

1 Leitsatz

Während der Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ist ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied an der Wahrnehmung seines Amts verhindert.

2 Sachverhalt

A. Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren.

Die Arbeitgeberin erwarb zum 1. Januar 2016 von der D AG deren Niederlassung in R. Antragsteller ist der dort errichtete Betriebsrat, der aus neun Mitgliedern besteht.

In der Niederlassung galt seit dem Jahr 2010 eine Gesamtbetriebsvereinbarung der D AG, die ua. Grundsätze für die Vergütung der Beschäftigten regelt (GBV). Im Dezember 2014 vereinbarte die – an die Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg gebundene – Daimler AG mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine Rahmenbetriebsvereinbarung (RBV). Diese bestimmt ua., dass 24 Stunden vor einem Betriebsteilübergang die GBV für die betroffene Niederlassung aufgehoben wird. Angesichts des bevorstehenden Betriebsübergangs auf die – nicht tarifgebundene – Arbeitgeberin führte die D AG mit dem Betriebsrat über mehrere Wochen Gespräche über eine Umgruppierung der in der Niederlassung beschäftigten Arbeitnehmer in die in den Anlagen 1a und 2 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte im Kraftfahrzeuggewerbe in Baden-Württemberg vom 15. April 2008 vorgesehenen Lohn- und Beschäftigungsgruppen.

Der von seiner beruflichen Tätigkeit nach § 38 BetrVG freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats war vom 13. Juli bis Anfang November 2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 14. August 2015 sandte das Betriebsratsmitglied P über den E-Mail-Account des Betriebsratsvo...

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