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Verhaltensbasierter Arbeitsschutz (BBS) im Umgang mit Fr ... / 5.1 Unterweisung

Waldemar Junior
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Wie schon erwähnt, geben Auftraggeber den Kooperationsfirmen immer wieder zu großen Vertrauensvorschuss, besonders in den Belangen der notwendigen Unterweisungspflichten.

Die erstellte auftragsspezifische Gefährdungsbeurteilung bildet Umfang und Inhalte entsprechend ab. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen sind Wissens-/Verständnislücken i. d. R. vorprogrammiert. Die Bestätigung durchgeführter Unterweisungen seitens des Auftragnehmers durch seine Unterschrift unter die Auftragnehmererklärung sowie die Dokumentation mittels unterzeichneter Unterweisungsdokumente seiner Mitarbeiter schaffen somit nur bedingt Rechtssicherheit für den Auftraggeber.

Im Ernstfall wird immer auch geprüft, ob die Unterweisungen verstanden wurden und damit auch eine ausreichende Befähigung der Personen bestand, die Bestimmungen und Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz durchführen zu können. Wissen - Können - Wollen ist der Dreisatz, den der Gesetzgeber hier in der Ausführung vorgibt. Daher ist es für den Auftraggeber geboten, mittels Stichproben, z. B. im Rahmen eines Sicherheitskurzgesprächs (s. Abschn. 6.2), Wissen, Verständnis und Motivation zu überprüfen.

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