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Veräußerungsgewinn: Zeitpunkt des Unterschreitens der Wesentlichkeitsgrenze bei Kapitalerhöhung für die Bestimmung der Fünf-Jahres-Frist i. S. des § 17 Abs. 1 EStG (BB 2006, Heft 37, S. 2005)

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Einführung

Bei der Berechnung der Beteiligungsquote sind vor der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister grundsätzlich keine Anwartschaften einzubeziehen

BFH, Urteil vom 14.3.2006, VIII R 49/04

Vorinstanz:

FG Bremen vom 17. 6. 2004 – 1 K 20/04 (1) (EFG 2004, 1516)

1 Leitsatz:

Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher wesentliche Beteiligung zu einer unwesentlichen wird, beginnt der Lauf der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.

EStG 1997 § 17 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4;AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1;GmbHG §§ 54, 55

2 Sachverhalt:

Die Kläger wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war jedenfalls seit 1990 mit 360 000 DM an dem Stammkapital einer GmbH (insgesamt 1 Mio. DM) beteiligt (36 v. H.). 1993 waren neben dem Kläger auch F und P an der GmbH, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September) hatte, beteiligt.

Am 20. 2. 1993 wandte sich der Kläger mit folgendem Schreiben an F, das dieser handschriftlich mit Vornamen und dem Vermerk "i. O." gegenzeichnete:

"Lieber . . . (F),

. . . Wir sind uns einig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung. Ich darf hiermit den Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen in aller Form bestätigen, um Dich in die Lage zu versetzen, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen:

Es soll eine Kapitalerhöhung um DM 2 Mio. beschlossen werden; an der Kapitalerhöhung wirst Du in Höhe von DM 1 130  000, 00 teilnehmen. Mein Anteil wird sich von bisher 36 v. H. auf 25 v. H. vermindern.

Bereits ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Kapitalerhöhung gehe ich von meinen reduzierten Gesellschafterrechten in Höhe von 25 v. H. aus und we...

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