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Unfallversicherung: Zuständigkeit der gewerblichen Beruf ... / 5 Möglichkeiten für Zuständigkeitskorrekturen

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5.1 Zuständigkeit ist von Anfang an unrichtig

Die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften sind historisch gewachsen. Es fehlt an einer Regelung der Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung. Daher kann es leicht vorkommen, dass die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig ist. Gelegentlich kommt es auch vor, dass eine Berufsgenossenschaft ein Unternehmen ohne eingehende Prüfung formell aufnimmt, um drohendem Schwund von Unternehmen entgegenzuwirken.

 
Hinweis

Zuständigkeitskorrektur auch nach formellem Aufnahmebescheid möglich

Eine Korrektur im Interesse des Unternehmers kann erforderlich sein, wenn die wirklich zuständige Berufsgenossenschaft günstigere Beiträge hat. Eine Korrektur zugunsten der sachlich zuständigen Berufsgenossenschaft liegt immer in deren Interesse. Sowohl der Unternehmer als auch die wirklich zuständige Berufsgenossenschaft können in diesem Fall die Überweisung des Unternehmens beantragen.

Voraussetzung für eine Überweisung wegen unrichtiger Feststellung der Zuständigkeit ist, dass die Zuständigkeitserklärung von Anfang an unrichtig war. Diese Voraussetzung definiert der Gesetzgeber wie folgt: "Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde."

5.2 Die Zuständigkeit ändert sich im Verlauf der Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft

Veränderungen im Unternehmen können auch eine Veränderung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit mit sich bringen. In den meisten Fällen muss das Unternehmen jedoch nicht sofort an die nun sachlich zuständige Berufsgenossenschaft überwiesen werden. Der Gesetzgeber sagt hierzu:

"Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fal...

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