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Umkleideräume / 2 Räumliche Anforderungen

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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2.1 Lage

Nach Abschn. 6.1 Abs. 5 ASR A4.1 sollten Wasch- und Umkleideräume einen unmittelbaren Zugang zueinander haben. Ist das nicht der Fall, darf der Weg zwischen diesen Sanitärräumen nicht durchs Freie oder durch Arbeitsräume führen. Als "untereinander leicht erreichbar"[1] gelten Wasch- und Umkleideräume nach ASR A4.1 bei einer Entfernung von maximal 10 m auf gleicher Etage.[2] Die Lufttemperatur in dem Raum, durch den dieser Weg führt, muss mindestens der des Umkleideraumes entsprechen (mind. 21 °C, s. u.).

 
Praxis-Tipp

Sanitärbereiche vorsehen

Wenn Wasch- und Umkleideräume keinen unmittelbaren Zugang zueinander haben, sollte der Bereich/Flur dazwischen ebenfalls zum geschlechtergetrennten Sanitärbereich gehören und entsprechend gestaltet sein (z. B. nicht einsehbar).

 
Wichtig

Hitzearbeitsplätze

Umkleideräume für Beschäftigte, die an Hitzearbeitsplätzen beschäftigt sind, müssen an die Arbeitsräume angrenzen, soweit nicht auf andere Weise (z. B. beheizte Verkehrswege) sichergestellt ist, dass die Beschäftigten keiner Erkältungsgefahr ausgesetzt sind. Die Entfernung zwischen einem Umkleideraum und den Hitzearbeitsplätzen soll nach Möglichkeit 100 m nicht überschreiten. Der Umkleideraum darf dabei nicht weiter als eine Etage entfernt sein.[3]

[1] Anhang 4.1 Abs. 4 ArbStättV.
[2] Abschn. 6.1 Abs. 5 ASR A4.1.
[3] Abschn. 7.2 Abs. 5 ASR A4.1.

2.2 Räumliche Trennung/Schwarz-Weiß-Anlagen

Wenn Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt sind, muss eine räumliche Trennung der Arbeits-, Schutzkleidung und persönlichen Kleidung vorhanden sein (Schwarz-Weiß-Trennung).[1] Eine räumliche Schwarz-Weiß-Trennung kann in Abhängigkeit von der Gefährdung durch 2 mit einem Waschraum verbundene Umkleideräume oder durch ein mit dem Arbeitsbereich verbundenes Schleusensystem zum A...

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