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Überzahlungen oder Doppelzahlungen eines Kunden als Entgelt – Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rückzahlung von Über- oder Doppelzahlungen (BB 2007, Heft 47, S. 2553)

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Einführung

BFH, Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05

Vorinstanz:

FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.9.2004 – 3 K 2263/03

UStG 1993 § 17, § 10 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; MwStSystRL 2006/112 Art. 73

1 Leitsätze:

1. Entgelt für eine Leistung i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist alles, was der Leistende für seine Leistung vom Leistungsempfänger erhalten hat, außer der Umsatzsteuer. Zahlt der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, ist der Gesamtbetrag Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 13.12.1995 XI R 16/95, BFHE 179, 465, BStBl. II 1996, 208, BB 1996, 626).

2. Werden Über- oder Doppelzahlungen zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG vor.

2 Sachverhalt:

Die Klägerin – eine GmbH – handelt mit Nahrungs- und Genussmitteln und versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. In den Jahren 1990 und 1991 kam es nach den Feststellungen des FG zu Über- und Doppelzahlungen von Kunden, die sich bis Ende des Jahres 1991 auf insgesamt 84 884, 87 DM beliefen.

Hiervon wurde 1993 der Betrag von 26 623, 58 DM zurückgezahlt. Nachdem die Klägerin nicht mehr mit einer Rückforderung der verbleibenden 58 260, 89 DM rechnete, die sie bis dahin gewinnneutral als Verbindlichkeit gebucht hatte, buchte sie diese im Jahre 1994 (Streitjahr) erfolgswirksam aus.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung, bei der lt. Bericht "von der Stpfl. nicht aufgeklärt werden konnte, worum es sich bei diesen Zahlungen handelte", sah das FA in dem Wegfall der Rückforderungserwartung unter Berufung auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zunächst die Berechtigung zu einer Vorsteuerkürzung und schließlich für eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Das FA erließ einen Änderungsbescheid für 1994, in dem die verbliebenen Über- oder Doppelzahlunge...

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