Überwachungspflichten des Verwalters ergeben sich zum einen aus dem Wohnungseigentumsgesetz, zum anderen auch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
Nach der Bestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter verpflichtet, alle Maßnahmen ordnungsmäßigger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Insoweit hat er für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Als ihrem Ausführungsorgan obliegen dem Verwalter Überwachungspflichten hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG hat der Verwalter in dringenden Fällen die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Eine besondere Ausprägung finden die Verkehrssicherungspflichten in den §§ 836, 838 BGB.
BGH, Urteil v. 16.12.2022, V ZR 263/21: Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
AG Wiesbaden, Urteil v. 16.8.2022, 91 C 650/22 (78): Aufgrund der Gesetzessystematik der WEG-Reform 2020 kommt dem Verwaltervertrag keine Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer zu.
AG Hannover, Urteil v. 23.3.2021, 483 C 13214/20: Die Grundsätze der Ansprüche zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheiden nach neuem Recht aus, mit der Folge, dass es Direktansprüche zwischen den Eigentümern und den Verwaltern mit Inkrafttreten des WEMoG am 1. Dezember 2020 im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nicht mehr gibt.
LG Hamburg, Beschluss v. 21.3.2016, 331 S 71/15: Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Verwalter bedarf einer klaren und eindeutigen Vereinbarung. Wenn der Verwaltervertrag im Wesentlichen die Pflichten aus dem Gesetz wiedergibt, spricht dies gegen die Annahme, dass zusätzliche Pflichten auferlegt werden sollen.