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Türsprechanlage

Alexander C. Blankenstein, Michael Keuter
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Begriff

Türsprech- und Klingelanlagen in den Wohnungen sind dem Sondereigentum zugeordnet. Etwas anderes gilt dann, wenn das Vorhandensein und Funktionieren jeder Sprechstelle zum Betrieb der im Gemeinschaftseigentum stehenden zentralen Klingel- und Sprechanlage unabdingbar, d. h. ihr Funktionieren Voraussetzung für das Funktionieren der zentralen Haussprechanlage ist. Die Klingelanlage selbst ist wie der Briefkasten eine Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs und daher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

OLG Köln, Beschluss v. 26.8.2002, 16 Wx 126/02, NZM 2002 S. 865: Türsprech- und Klingelanlagen in den Wohnungen sind dem Sondereigentum zugeordnet.

Der zentrale Lautsprecher und Türöffner an der Haustür sowie die dazu notwendige Verstärkeranlage im Keller gehören – da gemeinschaftlich genutzt – zum Gemeinschaftseigentum.

Von den Wohnungseigentümern nachträglich montierte Gongs, Ausschalter sowie sonstige Veränderungen in der Wohnung, besonders auch klemmende Sprech-/Türöffnungstaster, verursachen Störungen der gesamten Türsprech- und Klingelanlage im Haus. Entsprechende Ortungs- bzw. Suchkosten der Handwerker sind der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vom Verursacher zu erstatten.

Ist der Fehler nicht zu finden, muss bei Totalstörung die gesamte Anlage (Zentralverstärker, Türlautsprecher und alle Sprechstellen in den Wohnungen) erneuert werden, zumal für die alte Anlage oft keine kompatiblen Ersatzteile mehr zu bekommen sind. Ist der Verursacher dieser Störung nicht zu ermitteln, müssen alle Eigentümer gemeinschaftlich für die Kosten der Erneuerung aufkommen.

 
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