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Trinkwasserverordnung / 6 Informationspflichten

Hans-Albert Wegner †
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6.1 Information über die Qualität des Trinkwassers

Den Verbrauchern von Trinkwasser ist gem. § 45 Abs. 1 TrinkwV mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers schriftlich oder durch Aushang zu übermitteln. Grundlage des Informationsmaterials sind die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen nach der TrinkwV.

Zu diesen Informationen gehören auch Angaben über die Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, die bei der Aufbereitung im Wasserwerk und während der Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahme des Trinkwassers eingesetzt und angewendet werden.

Nach § 45 Abs. 4 TrinkwV sind die Verbraucher darüber hinaus u.a. zu informieren über

  • die Gebühren und den Preis des gelieferten Trinkwassers pro Liter und Kubikmeter,
  • die abgenommene Wassermenge für das Kalenderjahr oder den Abrechnungszeitraum sowie bei technischer Machbarkeit über die Entwicklung der jährlichen Wasserabnahme im Vergleich mindestens zum letzten Abrechnungszeitraum und
  • die von vergleichbaren Haushalten durchschnittlich jährlich abgenommene Wassermenge.

6.2 Informationspflicht über Legionellenuntersuchung

Wurde bei der Laboranalyse eine Überschreitung des in Anlage 3 Teil II der TrinkwV festgelegten technischen Maßnahmenwerts festgestellt und ordnet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an, treffen den Betreiber nach Erörterung mit dem Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde gem. § 52 TrinkwV weitere Informationspflichten.

So sind u. a.

  • die betroffenen Verbraucher über eine zu besorgende Schädigung der menschlichen Gesundheit oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit und über die Ursachen hierfür, über die Überschreitung eines Grenzwerts, Höchstwerts oder Parameterwerts sowie über die getroffenen Maßnahmen, insbesondere über Verwendungsverbote oder Verwendungseinschränkungen, in Kenntnis zu ...

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