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Transfermaßnahmen / 2.1 Betriebsänderung

Kai Nehring
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Betriebsänderungen im Sinne der Transferförderung sind die in § 111 BetrVG aufgeführten Tatbestände:

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen und
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Grundvoraussetzung des § 111 BetrVG ist, dass die geplanten Betriebsänderungen wesentliche Auswirkungen auf die Belegschaft/den Gesamtbetrieb oder auf erhebliche Teile der Belegschaft (z. B. auf eine wichtige Betriebsabteilung) haben. Die Bundesagentur für Arbeit orientiert sich bei der Beurteilung dieser Frage unter Bezug auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung[1] an den Schwellenwerten zur Anzeigepflicht nach § 17 KSchG. In Kleinbetrieben (bis 20 Arbeitnehmer) müssen danach mindestens 6 Arbeitnehmer betroffen sein.[2] Bei Großbetrieben (mindestens 600 Arbeitnehmer) liegt eine Betriebsänderung erst vor, wenn 5 % der Beschäftigten von Arbeitslosigkeit bedroht sind.[3] Der Zeitpunkt für die Berechnung der Schwellenwerte ist der Beginn der Gespräche zwischen den Betriebsparteien: Ein späteres Unterschreiten der Werte ist für die Förderung unschädlich.

Die Ursachen einer Betriebsänderung spielen für die Förderung keine Rolle. Es ist deshalb unerheblich, ob die Betriebsänderung auf wirtschaftlichen oder auf innerbetrieblichen Gründen beruht, oder ob es sich um die Entscheidung des Betriebsinhabers handelt, den Betrieb stillzulegen.

Die Anknüpfung der Förderung an die Betriebsänderung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.[4] Dadurch ist sichergestellt, dass Transfermaßnahmen auch in...

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