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Toilettenräume / 1 Bereitstellung von Toilettenräumen

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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1.1 Allgemein

Der Arbeitgeber muss in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- oder Umkleideräume Toiletten zur Verfügung stellen. Wie alle Sanitärräume müssen Toilettenräume geschlechtergetrennt vorgesehen werden. In Betrieben mit bis zu 9 Beschäftigten kann darauf verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist.[1]

In Betrieben mit bis zu 5 Beschäftigten ist darüber hinaus eine räumliche Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen möglich,[2] wobei die Lüftungsmöglichkeiten, falls Waschräume vorgesehen sind, mindestens den für Waschräume angegebenen Wert erreichen müssen (0,04 m² Öffnungsfläche je m² Grundfläche bei einseitiger Lüftung und 0,024 m² je m² bei Querlüftung als Summe von Zu- und Abluftfläche). Bei stark und sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, beim Umgang mit Gefahrstoffen, Infektionsgefahren usw., bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger PSA, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit muss in einer Gefährdungsbeurteilung entschieden werden, ob eine räumliche Kombination möglich ist.[3]

[1] Abschn. 4 Abs. 6 ASR A4.1.
[2] Abschn. 4 Abs. 7 ASR A4.1.
[3] Abschn. 4 Abs. 7 ASR A4.1.

1.2 Im Freien und auf Baustellen

Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind nach § 6 Abs. 2 ArbStättV allgemein "Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend".

Dazu gibt es allerdings in Abschn. 8 ASR A4.1 einige weiterreichende Vorgaben:

  • Toilettenräume müssen zur Verfügung stehen, wenn von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als 10 Beschäftigte länger als 2 zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt sind. Solche Toilettenräume können ggf. in Baustellenwagen, Containern oder anderen Raum...

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