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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.13 Pferdehaltung

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Wenn Sie ein Reitpferd anschaffen wollen und deshalb auf Ihrem Grundstück einen Stall planen, dann vergessen Sie Ihre Nachbarn nicht! Ein Pferdestall ist baugenehmigungspflichtig. Ihren Nachbarn müssen Sie die Baupläne zur Unterschrift vorlegen. Wenn diese Belästigungen befürchten, können sie Ihr Vorhaben blockieren.

Schließlich sind bei der Haltung eines Pferdes Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Geräusche (Wiehern und Scharren), durch den Geruch von Stallmist und durch vermehrtes Auftreten von Insekten möglich. Außerdem ist die Entsorgung des festen und flüssigen Pferdemists nicht unproblematisch.

Wohngebiet

In einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet ist die Pferdehaltung nach der Rechtsprechung als baurechtlich unzulässig anzusehen.[1]

In einem Wohngebiet mit dörflicher Prägung kann eine als Hobby betriebene Pferdehaltung aber zulässig sein.[2]

Kleinsiedlungsgebiet

Gewisse Auswirkungen einer Tierhaltung müssen nach der Rechtsprechung zumindest in einem Kleinsiedlungsgebiet (§ 2 BauNVO) als gebietstypisch hingenommen werden. Dabei können die nachteiligen Einwirkungen auf Nachbargrundstücke aus der Haltung eines Pferdes keinesfalls als gravierender angesehen werden als bei der in Kleinsiedlungsgebieten generell zulässigen Haltung von Federvieh, Schafen oder Ziegen. In so einem Baugebiet kann deshalb der Grundstücksnachbar nicht mit Erfolg die Baugenehmigung für einen Pferdestall anfechten.[3]

[1] So OVG Saarland, Urteil v. 14.7.2016. 2 A 46/15; BayVGH, Beschluss v. 9.11.1979, 2 XIV, 37 XIV 78, 14.Cs-1396/79, BayVBl 1980, 212; VG Neustadt, Urteil v. 8.3.2013, 4 K 828/12.
[2] OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.4.2010, 1 A 11294/09.OVG.
[3] Vgl. VG Würzburg, Urteil v. 22.6.1989, W 6 K 88.492 (nicht veröffentlicht)

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